Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich doppelter Erklärung
Urteil vom 18. April 2023, VIII R 9/20
In dem vorliegenden Fall ging es um die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Ein angestellter Chefarzt hatte irrtümlich seine Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen sowohl als Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen hatten. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen und ein "grobes Verschulden" der Kläger festgestellt.
BFH hebt Urteil auf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BFH entschied, dass kein "grobes Verschulden" der Kläger vorliege. Die Annahme des FG, die Kläger hätten erkennen können und müssen, dass die Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen waren, sei nicht gerechtfertigt. Das Krankenhaus hatte die Einnahmen aus den stationären wahlärztlichen Leistungen als Bezüge aus dem Dienstverhältnis behandelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen, während die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit des Klägers nicht berücksichtigt wurden. Da den Klägern keine Mitteilung über die lohnsteuerpflichtigen Einnahmen vorlag, konnte von ihnen kein grobes Verschulden erwartet werden.
Kein grobes Verschulden
Der BFH stellte auch fest, dass kein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters der Kläger vorlag. Der Steuerberater hatte die Angaben der Kläger zu den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit übernommen, ohne die monatlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers einzusehen. Die unzutreffende Erfassung der Einnahmen beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit des Steuerberaters, sondern auf der fehlenden Erkennbarkeit der doppelten Erfassung der Einnahmen.
Erneute Zuständigkeit: FG
Da der BFH aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilen konnte, in welcher konkreten Höhe die Einnahmen doppelt berücksichtigt wurden, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen. Das FG wird nun über die Höhe der doppelt erfassten Einnahmen entscheiden müssen.
07.07.2023 - Daniel Eilenbrock
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