BMF- Schreiben zur Verfassungswidrigkeit bei Zinsen
BMF-Schreiben vom 17.09.2021 zur Festsetzung von Zinsen
Im BMF-Schreiben vom 17.09.2021 wird die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 – 1 BvR2422/17 dargelegt.
Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs.1 GG nicht vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiterhin anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ist § 233a AO i.V.m. § 238 AO nicht mehr anwendbar. Unanfechtbare Festsetzungen, die auf der bisherigen Rechtsprechung beruhen, bleiben bestandskräftig.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 zu schaffen.
Erstmalige Zinsfestsetzung:
Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO auszusetzen. Durch die Aussetzung werden für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 keine Zinsen mehr festgesetzt. Soweit die Neuregelung zur Zinsfestsetzung ergeht und die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist, wird die ausgesetzte Zinsfestsetzung nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 sind Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO endgültig festzusetzen.
In den betreffenden Steuerbescheiden wird folgender Erläuterungstext aufgenommen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.“
Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen:
Wird eine Zinsfestsetzung nach § 164 Abs.2 AO geändert oder der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.3 AO aufgehoben, wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, in Höhe der betragsmäßigen Neufestsetzung der Zinsen ausgesetzt. Festsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig vorzunehmen. Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 sind für endgültig zu erklären.
In den geänderten Bescheiden wird folgender Passus aufgenommen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der nachfolgend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt.
Vor Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und/oder (teilweise) vorläufig festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO im Übrigen vorläufig festgesetzt. Nach Verkündung einer rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend geändert.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO endgültig.“
Soweit die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO in vollem Umfang vorläufig ergangen ist, ist die geänderte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 für die betragsmäßig neu festgesetzten Zinsen auszusetzen. Die Festsetzung ist für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 vorläufig vorzunehmen. Die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 sind für endgültig zu erklären.
Als Erläuterung wird der oben aufgeführte Text im Bescheid aufgenommen.
Soweit die Zinsfestsetzung nur teilweise vorläufig ergangen ist, ist in der geänderten Zinsfestsetzung die betragsmäßige Neufestsetzung der Zinsen auszusetzen. Die Vorläufigkeit ist im Bescheid nur im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung vorzunehmen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung für endgültig zu erklären.
In den Bescheiden wird der oben genannte Erläuterungstext aufgenommen.
In Fällen, in denen die Festsetzung nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit ergangen ist, ist die geänderte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Für die berechneten Zinsen für den Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und die ab dem 01.01.2019 unanfechtbar festgesetzten Zinsen ist die Zinsfestsetzung endgültig vorzunehmen.
Es wird folgende Erläuterung in den Bescheiden aufgenommen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der nachfolgend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bereits unanfechtbar festgesetzten Zinsen erfolgt die Zinsfestsetzung endgültig.“
BMF-Schreiben:
Zudem beinhaltet das BMF-Schreiben vom 17.09.2021 noch Erläuterungen zum Einspruchsverfahren, rechtsanhängigen Fällen, der Aussetzung der Vollziehung und Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO.
12.10.2021 - Tanja Schwedtmann
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