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Betriebsstätte ungleich Tätigkeitstätte – Finanzgerichtsurteil klärt auf

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21

NTG24 - Betriebsstätte ungleich Tätigkeitstätte – Finanzgerichtsurteil klärt auf

 

Die steuerliche Behandlung von Betriebsstätten und deren Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte ist ein wiederkehrendes Thema im Steuerrecht. Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 19.06.2024 (1 K 1219/21) klargestellt, dass der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einer eigenen, normspezifischen Auslegung folgt und nicht mit der Definition der ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer gleichzusetzen ist.

 

Sachverhalt: IT-Berater mit fester Einsatzstelle

 

Der Kläger, ein selbstständiger IT-Berater, war in den Jahren 2016 bis 2018 nahezu ausschließlich für eine einzige Firma tätig, deren Firmensitz er vier Tage pro Woche aufsuchte. Sein Beratervertrag wurde zunächst für drei Monate abgeschlossen und anschließend mehrfach verlängert. Aufgrund der regelmäßigen Einsätze richtete er sich eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein.

Im Zuge einer Betriebsprüfung argumentierte der Kläger, dass der Sitz seines Auftraggebers keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sei. Daher sollten seine Betriebsausgaben für Familienheimfahrten vollständig abziehbar sein und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch über die übliche 3-Monats-Frist hinaus anerkannt werden.

 

FG-Urteil vom 19.06.2024 (1 K 1219/21)

 

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG tätig war. Dementsprechend unterlagen seine Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen der gesetzlichen Begrenzung.

Begründung:

- Unterschied zwischen Betriebsstätte und erster Tätigkeitsstätte: Während die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende Definition der ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abstellt, ist die Definition der Betriebsstätte für Selbstständige davon unabhängig.

- Rechtsprechung des BFH zur Betriebsstätte: Bereits vor der Reisekostenreform ab 2014 war nach ständiger BFH-Rechtsprechung unter einer Betriebsstätte der Ort zu verstehen, an dem die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Eine eigene Verfügungsmacht über Räumlichkeiten ist nicht erforderlich.

- Bedeutung für selbstständige Dienstleister: Selbstständige, die ihre Leistungen im Betrieb eines Auftraggebers erbringen, können diesen Ort als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen wissen. Die Norm bezieht sich explizit auf Gewerbetreibende und nicht auf Arbeitnehmer.

 

Bedeutung für Steuerpflichtige

 

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Werbebanner AudipyDie Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass selbstständige Dienstleister, die regelmäßig am Betriebssitz eines Auftraggebers tätig sind, diesen Ort steuerlich als Betriebsstätte betrachten müssen. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Betriebsausgaben, wie Verpflegungsmehraufwendungen oder Familienheimfahrten, nur begrenzt abziehbar sind.

Da die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. VIII R 15/24), bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung bestätigt wird oder ob sich eine abweichende Interpretation durchsetzt.

 

17.03.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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