Der neue § 4 Nr. 21 UStG ab dem 01.01.2025: Was ändert sich?
Steuerbefreiung mit neuer Möglichkeit
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 tritt eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 21 UStG) in Kraft, die weitreichende Konsequenzen für Bildungseinrichtungen und Anbieter von Lehr- und Fortbildungsleistungen haben wird. Ziel der Novellierung ist es, das Umsatzsteuerrecht an europarechtliche Vorgaben anzupassen und die steuerliche Behandlung von Bildungsdienstleistungen transparenter und einheitlicher zu gestalten.
Hintergrund der Neuregelung
Die bisherige Regelung des § 4 Nr. 21 UStG gewährte unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichts- und Bildungsleistungen. Die Anwendung der Norm war jedoch aufgrund ihrer teils unklaren Formulierungen und der verschiedenen Anforderungen an die Anbieter von Leistungen in der Praxis oft mit Unsicherheiten verbunden. Dies hatte nicht zuletzt zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung und Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden geführt.
Die Änderung der Norm geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zurück. Diese verlangt eine Gleichbehandlung von Bildungsträgern und eine klar definierte Abgrenzung der steuerfreien Bildungsleistungen.
Die wesentlichen Neuerungen
Der neue § 4 Nr. 21 UStG bringt folgende Änderungen:
1. Klarere Definition der steuerbefreiten Leistungen: Bildungsleistungen sind ab 2025 steuerfrei, wenn sie der Vermittlung, Vertiefung oder Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen dienen und im öffentlichen Interesse erbracht werden. Die Formulierungen wurden dabei enger an die MwStSystRL angelehnt.
2. Neuregelung der Anbieterqualifikation: Die Steuerbefreiung wird unabhängig von der Rechtsform des Bildungsträgers gewährt, sofern dieser nachweislich über eine besondere Anerkennung verfügt. Voraussetzung ist nun eine Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde oder ein vergleichbarer Nachweis, der die Qualität und Gemeinnützigkeit der Bildungsangebote belegt.
3. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Zusätzlich zu Schulen, Hochschulen und anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen können auch private Anbieter, wie Coaches oder spezialisierte Fortbildungsinstitute, unter die Steuerbefreiung fallen, sofern sie die neuen Voraussetzungen erfüllen.
4. Einbeziehung von Privatlehrern: Der neue § 4 Nr. 21 Buchstabe c UStG stellt klar, dass auch Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, unter die Steuerbefreiung fallen kann. Für diese Leistungen kommt die Steuerbefreiung jedoch nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Anforderungen an Qualität und Gemeinnützigkeit sowie die Nachweise über die Bildungsinhalte.
5. Fortbildungen explizit eingeschlossen: Die Formulierung des § 4 Nr. 21 a UStG und § 4 Nr. 21 a bb UStG wurde angepasst. Die wichtigste Neuerung hierbei ist, dass nun auch explizit Fortbildungen in § 4 Nr. 21 a bb UStG genannt werden. Damit können grundsätzlich auch gewerbliche Fortbildungsanbieter von der Steuerbefreiung profitieren, sofern die zuständige Landesbehörde (Bezirksregierung) eine entsprechende Bescheinigung erteilt.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Reform des § 4 Nr. 21 UStG bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Bildungsträger mit sich. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die Bildungs- oder Fortbildungsleistungen anbieten, können von der erweiterten Steuerbefreiung profitieren. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass sie die neuen Anforderungen erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung durch staatliche Stellen.
26.12.2024 - Daniel Eilenbrock
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