Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum 9 Euro Ticket
Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für das 9 Euro Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr.
Steuerbefreiung:
Nach § 3 Nr.15 EStG ist die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel des Arbeitnehmers auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. In den Monaten Juni bis August 2022 sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers durch das 9 Euro Ticket für den ÖPNV vermindert. Bei der Frage nach der steuerlichen Behandlung im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG wurde aus Vereinfachungsgründen für den Zeitraum, in dem das 9 Euro Ticket zur Verfügung steht, eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen.
Es wird nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Sofern in der rückblickenden Jahresbetrachtung die Zuschüsse die Aufwendungen übersteigen, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung:
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr.15 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Der Arbeitgeber muss die gesamten nach § 3 Nr.15 EStG geleisteten, steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).
Fazit:
Die Grundsätze wurden im BMF-Schreiben vom 30.05.2022 veröffentlicht. Die lohnsteuerlichen Folgen des 9 Euro Tickets sind durch die Vereinfachungsregelung für die Monate Juni bis August insbesondere in der rückblickenden Jahresbetrachtung nicht außer Acht zu lassen.
07.06.2022 - Tanja Schwedtmann
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