Kapitalertragsteuer Faktencheck
Warum heißt das eigentlich auch Abgeltungsteuer? Und was muss man noch wissen?
Heute gibt’s keine große Prosa, sondern wir hauen euch ein paar Hard Facts zur Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer um die Ohren
1. Alle Kapitalerträge werden grundsätzlich mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert, jedenfalls solange sie sich im Privatvermögen befinden.
Die beträgt 25% plus gegebenenfalls noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Das ist eine den Kapitalerträgen alleine vorbehaltene, besondere Form der Besteuerung, wodurch die Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den anderen Einkunftsarten abgekoppelt wird.
2. Diese Art der Besteuerung unterscheidet sich so sehr von den anderen Einkunftsarten, dass man für sie nicht mal mehr eine Steuererklärung abgeben muss, weil eigentlich alles „automatisch“ läuft.
Die einzige andere Einkunftsart, die das von sich behaupten kann sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, denn auch hier wird von einem Dritten schon Steuer für euch einbehalten und abgeführt, wobei der Steuersatz da eben kein pauschaler ist.
Und da sind wir auch schon bei dem Grund, warum es trotzdem sinnvoll sein kann, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben, wenn man Kapitalerträge hat:
Liegt der individuelle Einkommensteuersatz unter 25%, kann man über die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragen, dass das Finanzamt die Kapitalerträge eben doch mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Dann bekommt man die zu viel einbehaltene Steuer zurückerstattet.
3. Jetzt zur Eingangsfrage:
Warum heißt das Ding denn auch Abgeltungsteuer?
Ganz einfach: Durch das System der Besteuerung sind sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten.
Das begründet sich einerseits durch den recht niedrigen pauschalen Steuersatz und andererseits durch den Sparerauschbetrag in Höhe von 801€ pro Jahr.
Dieser Betrag wird immer pauschal steuerfrei gestellt.
4. Da Kapitaleinkünfte so anders besteuert werden und sich quasi von den übrigen Einkunftsarten abkapseln, tun das auch die Verluste.
Die haben einen eigenen Verrechnungskreis, heißt bei den Kapitaleinkünften können die entstehenden Verluste auch nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
Bei Aktienveräußerungen ist das - aktuell jedenfalls noch – sogar noch restriktiver: Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Hier könnte sich aber in Zukunft was ändern, sodass realisierte Aktienverluste dann auch mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden könnten.
Man selbst muss das übrigens dabei nicht überwachen und sich merken, sondern das erledigen die Banken und verrechnen dann entsprechend.
5. Es muss nicht immer die Abgeltungsteuer sein!
Es gibt ein paar Fälle, in denen die Besteuerung auch anders funktioniert.
Erstes Beispiel: Ihr gebt Jemandem ein privates Darlehen und bekommt Zinsen dafür.
Ihr könnt dabei einen beherrschenden Einfluss auf diesen Jemand ausüben oder derjenige ist wirtschaftlich von euch abhängig und die Zinsen sind beim Darlehensnehmer Betriebsausgaben.
Hier gibt’s deshalb keinen günstigen Pauschalsteuersatz, weil man sonst munter Steuer“gestaltung“ betreiben könnte, da der Betriebsausgabenabzug der Zinsen zu einer höheren Steuerersparnis führt als Steuern vom Darlehensgeber gezahlt werden.
Zweites Beispiel: Darlehenszinsen, die eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter zahlt, wenn dieser zu mindestens 10% beteiligt ist, au genau den gleichen Gründen.
Drittes Beispiel: Ausländische Banken können natürlich nicht die deutsche Besteuerung durchführen, deswegen wird bei ausländischen Depots keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten.
Viertes und letztes Beispiel: Sogenannte Back-to-Back-Finanzierungen.
Knapp erklärt hat man die, wenn man Geld anlegt und gleichzeitig einen Kredit aufnimmt, durch den das Geld wieder an einen selbst zurückfließt.
Auch hier kann es passieren, dass das steuerliche Gefälle zwischen den Zinserträgen und den Finanzierungszinsen missbräuchlich ausgenutzt wird.
Das wird aber nur dann zum Problem und verhindert die Anwendung der Abgeltungsteuer, wenn der Kredit und die Anlage wirtschaftlich direkt miteinander verknüpft sind.
16.12.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de
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21.12.2021 20:47:10 Uhr
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