Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Änderung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22.02.2022 auf den technischen Fortschritt und schnelleren Wandel im Bereich der Digitalisierung reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software angepasst.
Hintergrund:
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu
gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche
Betriebs- und Anwendersoftware ist an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Änderung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Bereich der Digitalisierung ist durch den technischen Fortschritt erforderlich.
Nutzungsdauer:
Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann nach § 7 Abs.1 EStG eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Neuregelung findet Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 kann die geänderte Nutzungsdauer auch auf den Restbuchwert von Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden, angewandt werden.
Die Regelungen sind auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzuwenden. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, des Wirtschaftsguts und die Wirtschaftsgüter sind in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Eine Nichtbeanstandungsregelung führt dazu, dass abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden kann.
Hardware und Software:
In dem BMF-Schreiben sind die Wirtschaftsgüter, die unter den Begriff Hardware und Software fallen abschließend aufgelistet. Hierzu zählen:
- Computer,
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Client,
- Workstation,
- mobile Workstation,
- Small-Scale-Server,
- Dockingstation,
- externes Netzteil,
- Peripherie-Geräte:
Eingabegeräte z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset,
Externe Speicher z.B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer,
Ausgabegeräte z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display, sowie Drucker
- Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
Fazit:
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software entspricht dem technischen Zeitgeist. Die Einzelheiten sind dem BMF Schreiben vom 22. Februar 2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025 zu entnehmen.
03.03.2022 - Tanja Schwedtmann
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