Die DIGI AfA - Rückwirkende Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern ab dem 01.01.2021
Beschlusspapier der Bund und Länder vom 19.01.2021
Durch die aktuellen Auswirkungen der Pandemie und die vermehrte Tätigkeit im Home-Office hat sich gezeigt, dass eine flächendeckende Digitalisierung für das wirtschaftliche Leben unabdingbar geworden ist. Zur weiteren Förderung der Prozesse haben Bund und Länder einen Beschluss getroffen.
Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter:
Im Bund-Länder Beschluss vom 19.01.2021 gibt es dazu die folgende Ausführung:
„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“
Bisher mussten digitale Wirtschaftsgüter über eine Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sodass sich die steuerliche Auswirkung auf mehrere Jahre verteilt hat.
Durch diese Regelung würde es zu einer Vereinfachung für digitale Wirtschaftsgüter kommen und dazu führen, dass durch eine Sofort-Abschreibung die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden.
Digitale Wirtschaftsgüter:
Zu den digitalen Wirtschaftsgütern zählen insbesondere Computerhardware (z.B. Drucker, Bildschirm, Scanner) und Software, die zur Dateneingabe und zur Datenverarbeitung genutzt werden.
Umsetzung:
Es soll hierzu keine gesetzliche Regelung eingeführt werden, sondern die Umsetzung soll durch eine untergesetzliche Regelung der Länder umgesetzt werden. Dadurch soll es zu einer schnellen Umsetzung kommen. Die Umsetzung durch eine untergesetzliche Regelung steht derzeit in der Kritik der Bundesländer. Es solle eine gesetzliche Regelung angestrebt werden, damit die Sofortabschreibung für digitaler Wirtschaftsgüter gerichtsfest ist.
Zudem steht zur Debatte, ob eine vollständige Abschreibung der Restwerte der im Jahr 2020 angeschafften digitalen Wirtschaftsgüter erfolgen soll.
23.02.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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