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Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Zinssatz von 5,5 Prozent ist verfassungsgemäß

NTG24 - Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

 

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Verfahren entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Abzinsungssatz von 5,5 Prozent bei unverzinslichen Verbindlichkeiten bestehen.

 

Unverzinsliche Verbindlichkeiten:

 

Nach § 6 Abs.1 Nr.3 S.1 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten abzuzinsen. Der gesetzliche Abzinsungssatz beträgt 5,5 Prozent.

 

Verfahren:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistIm vorliegenden Streitfall hat eine UG gegen die Gewinnerhöhung aufgrund der Abzinsung einer unverzinslichen Verbindlichkeit Klage eingereicht. Bereits im Einspruchsverfahren wird die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes aufgrund des andauernd Niedrigzins gerügt. Die Aussetzung der Vollziehung wurde durch das Finanzgericht Münster am 12.10.2018 abgelehnt. Das Finanzamt wies daraufhin den Einspruch als unbegründet zurück. In einem erneuten Aussetzungsantrag wurde auf ein vergleichbares Verfahren des FG Hamburg Az. 2 V 112/18 Bezug genommen, in dem der Beschluss stattgegeben wurde. Der erneute Antrag wurde seitens des Finanzgericht Münster als unbegründet abgelehnt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Der Zinssatz von 5,5 Prozent weiche nicht erheblich vom marktüblichen Zinssatz im Streitjahr 2013 ab. Die Abzinsung würde zudem nur eine temporäre Gewinnverschiebung erzeugen.

Das Finanzgericht Münster schließt sich nicht der Auffassung des Finanzgericht Hamburg an, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Zinssatz von 6 Prozent gem. § 233a AO auf den Abzinsungssatz für unverzinsliche Verbindlichkeiten durchschlage. Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten handele es sich um eine temporäre Belastung, weshalb geringere verfassungsrechtliche Maßstäbe zum Tragen kommen.

 

Vorlage BFH:

 

Die Beschwerde wurde zum Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 zugelassen. Das Finanzgericht Münster lies die Beschwerde aufgrund der abweichenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zu.

 

12.07.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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