Behandlung von Aufwendungen für
FG Münster, Urteil vom 27. April 2023 – 1 K 759/21
Es wurde darüber gestritten, ob die Kosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau wurden im Jahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wiesen einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G auf. Der Kläger hatte Pflegegrad 2, während seine Ehefrau zunächst Pflegegrad 2 und später Pflegegrad 3 hatte. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 beantragten sie die Berücksichtigung der Kosten für die Lieferung von Mittagessen durch einen Lieferdienst als außergewöhnliche Belastungen. Der Steuerbescheid berücksichtigte diese Kosten nicht, und der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage und beantragte den Abzug der Kosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten. Die Klage wurde abgewiesen, da die Kosten für "Essen auf Rädern" nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Die Aufwendungen für Verpflegung gehören grundsätzlich zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung und sind nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig. Auch die Lieferkosten sind nicht abzugsfähig, da die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten weit verbreitet ist und diese Kosten zur allgemeinen Lebensführung gehören. Das Gericht verwies darauf, dass die Zubereitung von Mahlzeiten durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten ist. Die Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster führte nicht zu einer anderen Bewertung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
26.06.2023 - Daniel Eilenbrock
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