Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ergehen vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.).
Verfassungsmäßigkeit:
Der Bundesfinanzhof hat die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) in Frage gestellt.
Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechenbar sind und eine Verrechnung mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen untersagt ist, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes darstelle. Steuerpflichtige mit Verlusten aus Aktiengeschäften seien schlechter gestellt, als Steuerpflichtige mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen. Die spezifische Beschränkung der Verluste aus Aktiengeschäften steht der Grundregelung der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs.6 S.2 EStG entgegen.
Vorläufigkeit:
Nach dem BMF-Schreiben vom 31.01.2022 sind Steuerfestsetzungen gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist.
Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) nicht möglich ist.
Fazit:
Die Steuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ergehen auf Grund des anhängigen Musterverfahrens bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) vorläufig.
10.02.2022 - Tanja Schwedtmann
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)