Veräußerungsbegriff nach § 20 Abs.2 S.2 EStG
Veräußerungsbegriff bei Verlusten aus wertlosen Aktien
Veräußerungsverluste aus wertlosen Aktien sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Doch wann liegt ein Veräußerungsvorgang vor?
Veräußerungsverluste:
Veräußerungsverluste aus wertlosen Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind nach § 20 Abs.2 S.1 Nr.1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Aktienveräußerungsverluste dürfen gem. § 20 Abs.6 S.4 EStG derzeit nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Veräußerung:
Um Veräußerungsverluste aus wertlosen Aktien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen zu können, bedarf es eines Veräußerungsvorgangs. Bei wertlosen Aktien stellt sich daher die Frage, was wird als Veräußerungsvorgang angesehen? Nach dem BMF Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, Randnummer 59 ist eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs.2 S.1 Nr.1 EStG weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. „Eine entgeltliche Übertragung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2020 – VIII R 20/18, BStBl I 2021 S. 378 und vom 29. September 2020 - VIII R 9/17, BStBl II 2021 S. 385).
Dementsprechend ist eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auch anzunehmen, wenn die wertlosen Wirtschaftsgüter ohne Zahlung eines Entgelts aus dem Depot des Steuerpflichtigen auf ein Depot des Kreditinstituts ausgebucht werden. Eine Ausbuchung aus dem Depot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Wirtschaftsgüter nicht mehr handelbar sind oder weil der Anleger nicht über die kleinste handelbare Einheit verfügt.“
Verluste aus Wertlosen Aktien:
Der Veräußerungsverlust ermittelt sich nach § 20 Abs.4 EStG. Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs.6 S.6 EStG für Verluste aus wertlosen Aktien, die nach dem 31.12.2019 entstehen, sind nach dem BMF Schreiben vom 19.05.2022 zu berücksichtigen.
01.07.2022 - Tanja Schwedtmann
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