Anpassung von Gewinnabführungsverträgen im Sinne des § 17 S.2 Nr.2 KStG a.F.
Zwingende Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen
Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 17 KStG ist eine Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen zwingend erforderlich.
Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen oder letztmalig geändert wurden, enthalten einen statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder die damalige gesetzliche Regelung wurde in den Vertrag übernommen.
Grund für Änderung:
Am 01.01.2021 ist die Änderung des § 302 AktG durch das Gesetz zur Fortentwicklung und des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 in Kraft getreten. Zur weiteren Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist es notwendig, dass die Vereinbarung zur Verlustübernahme angepasst wird. Der ggf. statische Verweis auf die Regelungen des § 302 AktG muss durch einen dynamischen Verweis ersetzt werden. Gem. § 17 Abs.1 S.2 Nr.2 KStG muss für die Vereinbarung zur Verlustübernahme ein Verweis auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG vorliegen.
Die Anpassung der Gewinnabführungsverträge aufgrund der Änderung des § 302 AktG zur weiteren Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist durch Rechtsprechung des BFH vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl II 2019 S.278, entschieden worden.
Frist zur Anpassung:
Die Gewinnabführungsverträge sollten zeitnah überprüft werden. Das BMF gewährt für die Anpassung der Altverträge eine Frist bis zum 31.12.2021.
Bis zum 31.12.2021 muss die notarielle Beurkundung des Beschlusses und die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sein.
Sofern die Anpassung des Gewinnabführungsvertrags bis zum 31.12.2021 erfolgt, bleibt die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Aufrecht erhalten.
Mindestlaufzeit:
Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrags zur Aufnahme des dynamischen Verweises löst keine neue Mindestlaufzeit gem. § 14 Abs.1 S.1 Nr.3 S.1 KStG aus.
Fazit:
Die Überprüfung der Gewinnabführungsverträge sollte zeitnah erfolgen, damit eine Anpassung bis zum 31.12.2021 erfolgen kann.
Die oben aufgeführten Grundsätze ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 24.3.2021, IV C 2 - S 2770/21/10001 :001.
15.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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