Der Anscheinsbeweis reicht für die private PKW Nutzung aus!
FG Köln, Urteil v. 8.12.2022, 13 K 1001/19
Trotz eines Verbots der privaten Nutzung gemäß einer Vereinbarung ergab sich im Fall, den das FG Köln entschied, der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Firmenwagens. Dadurch wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt.
Der Sachverhalt, der verhandelt wurde, umfasste eine Betriebsprüfung einer GmbH, bei der die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen wurde. Daraufhin wurde eine vGA und eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Umsatzsteuer berücksichtigt. Der Geschäftsführer hatte argumentiert, dass er aufgrund der Zulassung eines Cabrios für den privaten Gebrauch auch auf den Firmenwagen angewiesen sei. Die GmbH bestritt dies und verwies auf ein ausdrückliches Nutzungsverbot für private Zwecke. Die Einsprüche blieben erfolglos.
Finanzgericht Entscheidung
Auch das FG stimmte dem Ansatz einer vGA bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw aufgrund eines nicht widerlegten Anscheinsbeweises zu. Die Frage, ob tatsächlich eine (unbefugte) private Nutzung des Pkw vorlag, wurde gemäß allgemeiner Grundsätze festgestellt. Da dies steuererhöhend wirkt, trägt das Finanzamt grundsätzlich die objektive Beweislast.
Vor der Prüfung eines Anscheinsbeweises für die private Mitbenutzung ist es jedoch erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das Gericht beispielsweise anhand der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Umständen bilden kann. Dem Anscheinsbeweis liegt ein typischer, aber nicht unbedingt der tatsächliche Ablauf zugrunde. Das FG kam aufgrund der Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass eine private Mitbenutzung des Firmen-Pkw tatsächlich stattgefunden hat. Dabei stützte sich das FG auch auf die Grundsätze der BFH-Urteile BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06 bzw. BFH, Urteil v. 17.7.2008, I R 83/07.
Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (insbesondere Urteil v. 8.8.2013, VI R 71/12) steht dem Anscheinsbeweis für die lohnsteuerliche Behandlung entgegen, sofern keine zusätzlichen objektiven Beweise vorliegen. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Ebene einer GmbH bei der Prüfung einer vGA übertragbar und gelten auch nicht für die umsatzsteuerliche Wertung als unentgeltliche Wertabgabe.
Urteil ist rechtskräftig:
Obwohl das FG die Revision gegen das Urteil aufgrund der abweichenden Rechtsprechung des BFH zum Anscheinsbeweis beim Lohnsteuerabzug zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
17.08.2023 - Daniel Eilenbrock
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