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Häusliches Arbeitszimmer muss nicht für die Tätigkeit erforderlich sein

Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers ist nicht maßgebend für die Berücksichtigung

NTG24 - Häusliches Arbeitszimmer muss nicht für die Tätigkeit erforderlich sein

 

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

 

Häusliches Arbeitszimmer:

 

Nach dem Gesetzt können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

 

BFH Urteil:

 

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 03.04.2019, dass „ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.“ Hintergrund der Entscheidung ist die Klage einer Flugbegleiterin, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Unstreitig stand ihr für die dort verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDas Finanzgericht erkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass aufgrund des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin, ein Arbeitszimmer nicht erforderlich sei, da diese Arbeiten auch andernorts (z.B. Küchentisch) verrichtet werden könnten. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers beinhalte nicht die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nur eine berufliche bzw. betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers erforderlich, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet.

 

Fazit:

 

Für die Anerkennung der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers ist die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers nicht maßgebend.

 

31.03.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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