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Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten

Steuerliche Absetzung von Kosten für einen Schulhund

NTG24 - Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten

 

Der BFH hat mit Urteilen vom 14.01.2021 – VI 15/19 und VI R 52/18 über die Berücksichtigung von Werbungskosten für einen Schulhund entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesen Urteilen zugelassen, dass Aufwendungen für einen privat angeschafften Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Streitfälle:

 

In den Verfahren hatten die Lehrerinnen, die als Klägerinnen aufgetreten sind, die Kosten für privat angeschaffte Hunde als Werbungskosten geltend gemacht. Die Hunde wurden als pädagogische Schulhunde mit Einverständnis und vorliegender Befürwortung der Dienstherren und der Elternschaft eingesetzt. Der Dienstherr beteiligte sich nicht an den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des Schulhundes entstanden sind.

Die Klägerinnen machten die Kosten für die Anschaffung, Futter, Tierarzt und die Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass die Anschaffung und Haltung der Tiere privat mitveranlasst sei und eine sachgerechte Abgrenzung zwischen der beruflichen und privaten Veranlassung nicht möglich sei.

 

Werbungskostenabzug:

 

Der Bundesfinanzhof teilte die Meinung des Finanzamts, dass eine private Mitveranlassung gegeben sei. Der BFH vertrat jedoch die Meinung, dass der Werbungskostenabzug für den pädagogischen Einsatz des Hundes im Schulunterricht im Schätzungswege zugelassen werden müsste.

Eine private Mitveranlassung von 50 Prozent sei anzunehmen, wenn der Schulhund innerhalb einer fünftägigen Unterrichtswoche täglich in der Schule eingesetzt wird. Somit können 50 Prozent der Aufwendungen für den Schulhund im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die sachgerechte Schätzung von 50 Prozent ist auf die allgemeinen Kosten für die Haltung des Hundes anzuwenden.

Die Kosten der Ausbildung des Hundes zu einem Therapiehund sind vollständig durch den Einsatz in der Schule veranlasst. Eine private Mitveranlassung ist nicht zu unterstellen, sodass die Aufwendungen für die Ausbildung als Therapiehund vollständig als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Fazit:

 

Die Aufwendungen für einen privat angeschafften Schulhund ohne Kostenbeteiligung des Dienstherrens sind abzugsfähig. Die allgemeinen Aufwendungen für die Haltung sind in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen, soweit der Schulhund täglich in der Unterrichtswoche zum Einsatz kommt. Die Kosten für eine Ausbildung zum Therapiehund sind rein beruflich veranlasst und vollständig absetzbar.

 

07.05.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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