Gesetzesentwurf zur Umsetzung der „DAC 7“
Beschleunigung von Außenprüfungen und Umsetzung der DAC 7
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Gesetz zur Umsetzung der "DAC 7" befasst sich insbesondere mit der Modernisierung der Außenprüfung.
Themen:
Der Entwurf des BMF zum "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" beinhaltet Regelungen zu folgenden Punkten:
1. Änderung der Abgabenordnung in Bezug auf die Durchführung von Außenprüfungen
2. Schaffung eines neuen Gesetzes: "Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen" (PMAustG)
3. Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs durch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz
Außenprüfung:
Nach dem Entwurf sollen steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell modernisiert werden.
Die Beschleunigung von Außenprüfungen steht im Fokus. Außenprüfungen sollen durch eine verbesserte Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden können. Die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen soll erweitert werden, während Außenprüfer durch die Festlegung von Prüfungsschwerpunkte und das führen von Zwischengesprächen das Verfahren beschleunigen sollen. Durch die neuen Mitwirkungspflichten soll zudem gewährleistet werden, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen wird.
Modernisierungsmaßnahmen:
Durch Änderung der Abgabenordnung sollen folgende Rahmenbedingung der Betriebsprüfung modernisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen:
- Änderung der Mitwirkungspflichten § 90 AO
- Begrenzung der Anlaufhemmung § 171 Abs.4 AO
- Festlegung von Prüfungsschwerpunkten § 197 Abs. 3 und 4 AO
- Vereinbarung von Zwischengesprächen § 199 Abs. 2 AO
- Elektronische Verhandlungen und Besprechungen §§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO
- Einführung eines bindenden Teilabschlusses § 180 Abs. 1a AO
- Mitwirkungsverzögerungsgeld § 200a AO
Die einzelnen Maßnahmen zielen auf verbesserte Abläufe in der Außenprüfung ab, die eine gute Zusammenarbeit zwischen Außenprüfern und Steuerpflichtigen ermöglichen soll. Durch diese soll eine zeitnahe und beschleunigte Außenprüfung ermöglicht werden.
Fazit:
Der Referentenentwurf beinhaltete Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung. Das Meldeverfahren für Plattformbetreiber und die Verbesserung des automatischen Informationsaustausches sollen die Informationslage sichern. Die zeitnahe und beschleunigte Außenprüfung soll die Steuergerechtigkeit sichern.
19.07.2022 - Tanja Schwedtmann
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