Kosten für eine Leihmutterschaft sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft bei einem gleichgeschlechtlichen Ehegatten führen nicht zu außergewöhnliche Belastung.
Hintergrund:
Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar bestehend aus zwei Männern hat eine Leihmutter in den USA beauftragt. Die künstliche Befruchtung in einer Leihmutterklinik in den USA wurde mit den Eizellen einer fremden Frau und dem Samen eines der Kläger durchgeführt. Das aus der künstlichen Befruchtung entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kläger machten die Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 13.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kosten setzen sich unter anderem aus Aufwendungen für Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität zusammen. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ab, weil eine Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.
Klageverfahren:
Die Kläger führten an, dass die ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Zudem resultiere eine psychische Erkrankung eines der Kläger aus dieser Belastung. Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes seien in der Wissenschaft umstritten und veraltet.
Die Klage wurde abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde. Nach dem Embryonenschutzgesetz sei die Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt. Die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes sind verfassungsgemäß.
Der Gesetzgerber hat sich innerhalb seines Gestaltungsspielraum bewegt. Zum Schutz der seelischen Entwicklung des Kindes soll eine potentielle Konfliktsituation aus einer „gespaltenen Mutterschaft“ bzw. einer Ersatzmutterschaft vermieden werden. Ein Verstoß gegen den Gleichsatz liegt nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Beziehungen gilt.
Fazit:
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft sind aufgrund des innerstaatlichen Rechts nichts als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
01.02.2022 - Tanja Schwedtmann
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