Vollzugshemmung bei Grundstücksschenkungen: BFH hebt Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf
Streit um den Zeitpunkt der Schenkungsausführung
Bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung entsteht die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der BFH hatte im Fall einer Grundstücksschenkung zu klären, ob und wann die Schenkung ausgeführt wurde, da eine Vollzugshemmung im Vertrag vorgesehen war.
Der Streit entzündete sich daran, dass eine Schenkung steuerlich erst dann ausgeführt ist, wenn der Schenker alles Notwendige zur Eigentumsübertragung getan hat und der Beschenkte die dingliche Rechtsänderung herbeiführen kann.
Details des Falls
1. Notarvertrag und Vertragsinhalte:
Die Schenkerin (P) verpflichtete sich, ihr Grundstück gegen eine Teilzahlung von 260.000 Euro, eine monatliche Rente von 1.000 Euro und Pflegeleistungen zu übertragen. Eine Vollzugshemmung wurde dahingehend vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar die Eigentumsübertragung erst nach vollständigem Zahlungseingang beim Notaranderkonto vornehmen darf.
2. Tod der Schenkerin:
Vor der Eintragung des Eigentumswechsels verstarb die Schenkerin. Das Finanzamt (FA) setzte dennoch Schenkungsteuer fest, da es den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als maßgeblich erachtete.
3. Einspruch und Klage:
Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein und argumentierte, dass die Schenkung durch den Tod der Schenkerin nicht mehr ausgeführt worden sei. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des FG auf, da der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid während des Verfahrens durch einen Änderungsbescheid ersetzt wurde. Dies änderte den Verfahrensgegenstand, was eine verfahrensrechtliche Fehlerhaftigkeit nach sich zog.
- Nicht spruchreife Entscheidung:
Der BFH konnte nicht abschließend klären, ob die Schenkung tatsächlich ausgeführt wurde. Die Vollzugshemmung im Vertrag bedeutete, dass die Schenkung erst mit Zahlung des Kaufpreises wirksam werden konnte.
- Rückverweisung an das FG:
Das FG wurde angewiesen, im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde, da die Zahlung den Zeitpunkt der Schenkungsausführung bestimmt.
BFH-Hinweise für den zweiten Rechtsgang
1. Ausführung der Schenkung:
Eine Schenkung gilt als ausgeführt, wenn der Beschenkte durch vertragliche Vereinbarungen in der Lage ist, die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen. Ist dies aufgrund einer Vollzugshemmung nicht der Fall, verschiebt sich der Zeitpunkt der Schenkungsausführung.
2. Kollision mit dem Tod der Schenkerin:
Sollte festgestellt werden, dass die Schenkung bis zum Tod der Schenkerin nicht ausgeführt wurde, dürfte das Schenkungsversprechen erloschen sein. In diesem Fall wäre der geänderte Schenkungsteuerbescheid aufzuheben.
3. Berücksichtigung der Gegenleistungen:
Sollte die Schenkung noch zu Lebzeiten der Schenkerin ausgeführt worden sein, bestätigte der BFH, dass das Finanzamt die Gegenleistungen (z. B. Wohnrecht und Rentenverpflichtung) zutreffend nach § 14 Abs. 2 BewG bewertet und gekürzt hat.
BFH, Urteil vom 21.8.2024, II R 11/21; veröffentlicht am 5.12.2024.
13.01.2025 - Daniel Eilenbrock
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