Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen ab 2025
BMF Schreiben vom 02.12.2024
Am 2. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die ab 1. Januar 2025 geltenden Pauschbeträge für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen regelt. Dieses Schreiben enthält wesentliche Änderungen, die insbesondere die Berechnung von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten betreffen. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
1. Verpflegungsmehraufwendungen: Neue Regelungen bei Auslandsdienstreisen
Die Verpflegungspauschalen wurden an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Besonders hervorzuheben ist die Unterscheidung zwischen eintägigen und mehrtägigen Auslandsreisen:
- Eintägige Auslandsreisen: Für solche Reisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
- Mehrtägige Auslandsreisen:
Am An- und Abreisetag sowie an Zwischentagen wird der Pauschbetrag des jeweils vor 24 Uhr Ortszeit erreichten Ortes zugrunde gelegt.
Falls der Arbeitnehmer an einem Tag in mehreren Ländern tätig ist, ist der letzte Tätigkeitsort des Tages entscheidend.
2. Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten
- Wenn Mahlzeiten durch den Arbeitgeber gestellt oder von ihm veranlasst durch einen Dritten bereitgestellt werden, ist die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen.
- Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit bereitgestellt wurde. Für Frühstück beträgt die Kürzung 20 %, für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % der Pauschale für einen vollen Kalendertag.
Beispiel:
Ein Ingenieur reist von Straßburg nach Kopenhagen und erhält Übernachtungen inklusive Frühstück. Für den Reisetag wird die höhere Pauschale (hier: 50 Euro für Kopenhagen) angesetzt, die um 15 Euro für das gestellte Frühstück gekürzt wird.
3. Übernachtungskosten: Begrenzung auf Arbeitgebererstattung
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur, wenn der Arbeitgeber diese erstattet. Für den Werbungskostenabzug gelten ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten. Für Betriebsausgaben gilt dies entsprechend.
4. Sonderregelungen und länderspezifische Anpassungen
- Für nicht in der Übersicht erfasste Länder gilt der Pauschbetrag für Luxemburg.
- Außengebiete eines Landes orientieren sich an den Beträgen des Mutterlands.
- Für spezifische Regionen wie Mikronesien oder die Karibik gelten die Pauschbeträge angrenzender Länder.
5. Anwendung auf doppelte Haushaltsführung im Ausland
Das Schreiben regelt auch die Anwendung der neuen Pauschbeträge auf doppelte Haushaltsführungen. Die Regelungen betreffen insbesondere die Kürzung der Verpflegungspauschalen und die Berücksichtigung tatsächlicher Übernachtungskosten.
10.01.2025 - Daniel Eilenbrock
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