Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Die Kernaussagen des BMF-Schreibens
Detaillierte Erläuterungen zur Anwendung der Sonderabschreibung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem umfassenden Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl 2020 I S. 623) die Details zur Anwendung der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) dargelegt. Diese Regelungen bieten Steuerpflichtigen Anreize für den Neubau und die Anschaffung von Mietwohnungen. Das Schreiben ist nach wie vor gültig, wie die Positivliste im BMF-Schreiben vom 15. März 2024 bestätigt (BStBl 2024 I S. 450). Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des BMF-Schreibens zusammengefasst.
Belegenheit der Wohnung
Die Sonderabschreibung kann für jede neue Mietwohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beansprucht werden. Zusätzlich sind auch Wohnungen in Staaten begünstigt, die Amtshilfe gemäß dem EU-Amtshilfegesetz leisten. Dazu zählen unter anderem Staaten wie Albanien, Australien, Bahamas, Kanada, Norwegen, Schweiz und die USA.
Art der Wohnung
Damit die Sonderabschreibung nach § 7b EStG genutzt werden kann, muss die Wohnung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Möglichkeit zur Führung eines selbstständigen Haushalts
- Bauliche Trennung und ein eigener Zugang
- Vorhandensein notwendiger Nebenräume wie Küche, Bad und Toilette
- Mindestens 23 Quadratmeter Wohnfläche
Sonderregelungen für Studenten- und Seniorenappartements
Für Wohnungen in Studentenwohnheimen oder abgeschlossene Appartements in Seniorenheimen bzw. betreutem Wohnen gelten abweichende Mindestgrößen von 20 Quadratmetern, sofern sie eine Küchenkombination und ein Bad/WC aufweisen.
Begünstigte Neubauten
Die Sonderabschreibung gilt nur für neu geschaffene Wohnungen, die durch Neubau, Dachgeschossausbau, Aufstockung oder Anbau entstehen. Bereits vorhandener Wohnraum, der lediglich modernisiert oder saniert wird, ist nicht begünstigt.
Nutzungsvoraussetzungen
Die Wohnung muss entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen werden. Selbstgenutzte oder kostenlos überlassene Wohnungen sind nicht förderfähig. Bei verbilligter Vermietung muss die Sonderabschreibung entsprechend aufgeteilt werden. Kurzfristige Beherbergungen, wie in Ferienwohnungen oder Hotels, sind ebenfalls nicht begünstigt.
Mietverträge und Sonderabschreibung
Ein Wohnzweck ist gegeben, wenn die Überlassung der Wohnung laut Mietvertrag unbefristet oder für mindestens ein Jahr erfolgt. Auch die Untervermietung oder möblierte Vermietung schließt die Förderung nicht aus. Die Vermietung an Betriebsangehörige oder die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wird anerkannt, sodass die Sonderabschreibung weiterhin möglich ist.
Berechnung der Sonderabschreibung
Die Details zur Berechnung und der Begünstigungszeitraum sind im BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 ausführlich dargelegt.
Fazit
Das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 bietet klare Richtlinien für die Anwendung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Es stellt sicher, dass Neubauten und die Schaffung von neuem Wohnraum steuerlich gefördert werden, wodurch Anreize für Investitionen in den Wohnungsbau geschaffen werden.
Für detaillierte Informationen und die vollständige rechtliche Grundlage verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020.
02.07.2024 - Daniel Eilenbrock
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)