Die Schlussbesprechung im Rahmen von Betriebsprüfung
Wozu dient diese und wie läuft Sie ab?
Die Schlussbesprechung ist ein formelles Abschlussgespräch am Ende einer steuerlichen Betriebsprüfung und bietet dem geprüften Unternehmen die Möglichkeit, auf die Ergebnisse der Prüfung Einfluss zu nehmen. Geregelt ist dieser Vorgang in der Abgabenordnung (AO), insbesondere in den §§ 199 und 201 AO.
Bedeutung und Zweck der Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung verfolgt mehrere Ziele und bietet Raum für Klärung und Verständigung zwischen dem Betriebsprüfer und dem geprüften Unternehmen. Sie ist in der AO verankert und stellt einen letzten Schritt dar, bevor die Prüfungsergebnisse finalisiert und entsprechende Steuerbescheide angepasst werden.
1. Darlegung der Prüfungsergebnisse: Gemäß § 201 AO hat der Betriebsprüfer die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung zu erläutern. Dies umfasst alle Feststellungen, die zu Änderungen der Steuerbemessungsgrundlage führen könnten.
2. Behandlung offener Fragen: Die Schlussbesprechung bietet dem Unternehmen gemäß § 199 AO die Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen und Unstimmigkeiten zu klären.
3. Verminderung von Einsprüchen und Rechtsstreitigkeiten: Durch die Schlussbesprechung soll eine Einigung erzielt werden, die potenzielle Rechtsstreitigkeiten vermeiden kann.
Ablauf der Schlussbesprechung gemäß AO
Der Ablauf der Schlussbesprechung folgt üblicherweise einem klaren Schema und ist im Rahmen der AO geregelt.
1. Einladung zur Schlussbesprechung: Nach Abschluss der Prüfungsarbeiten wird das Unternehmen zu einer Schlussbesprechung eingeladen. Hierbei wird auf das vorläufige Ergebnis hingewiesen und gegebenenfalls ein Termin festgelegt.
2. Vorstellung der Prüfungsergebnisse (§ 201 AO): Der Betriebsprüfer erläutert die wesentlichen Feststellungen der Prüfung und gibt an, welche Sachverhalte steuerlich angepasst werden sollen. Diese Erläuterungen umfassen alle Punkte, die zu einer Änderung der Steuerbemessungsgrundlage führen könnten.
3. Diskussion und Stellungnahme des Unternehmens: Das Unternehmen kann in dieser Phase Einwände und Anmerkungen einbringen. Gemäß § 199 Abs. 2 AO darf das Unternehmen Nachweise und zusätzliche Unterlagen vorlegen, um Feststellungen des Prüfers gegebenenfalls zu beeinflussen.
4. Einvernehmliche Einigung: Es kann ein gemeinsames Verständnis zu bestimmten Prüfungsfeststellungen gefunden werden. So lassen sich strittige Punkte gegebenenfalls im Vorfeld klären, wodurch spätere Einsprüche vermieden werden.
5. Zusammenfassung und Protokollierung: Die wesentlichen Inhalte der Schlussbesprechung werden dokumentiert und als Grundlage für die endgültigen Prüfungsberichte und Steuerbescheide verwendet.
Gesetzliche Grundlagen in der Abgabenordnung
Die AO regelt die Schlussbesprechung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und des Prüfers.
- § 199 AO – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: Die Vorschrift betont die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen während der Prüfung. In der Schlussbesprechung wird erwartet, dass das Unternehmen aktiv zu den Feststellungen beiträgt und gegebenenfalls Erklärungen abgibt.
- § 201 AO – Schlussbesprechung: Diese Vorschrift ist zentral für den Ablauf und die Rechte in der Schlussbesprechung. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, die wesentlichen Prüfungsergebnisse zu erläutern und dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Hier wird auch die Pflicht zur Protokollierung der Ergebnisse festgehalten, was für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgt.
Typische Inhalte und Themenschwerpunkte
Die Schlussbesprechung umfasst verschiedene Bereiche und steuerlich relevante Themen, darunter:
- Gewinnermittlung und steuerliche Anpassungen: Der Betriebsprüfer legt dar, inwieweit die Gewinnermittlung und steuerliche Abzüge des Unternehmens angepasst werden müssen.
- Bewertungsansätze und Abzugsfähigkeit: Themen wie Abschreibungen, Rückstellungen und betriebliche Ausgaben stehen im Fokus.
- Nachweispflichten und Dokumentation: Gerade bei ungeklärten Sachverhalten hat das Unternehmen in der Schlussbesprechung Gelegenheit, zusätzliche Unterlagen zur Unterstützung seiner Position vorzulegen (§ 199 AO).
Handlungsmöglichkeiten für das Unternehmen
In der Schlussbesprechung hat das Unternehmen verschiedene Möglichkeiten, auf die Prüfungsergebnisse Einfluss zu nehmen:
- Erklärung und Beweiserbringung: Unternehmen können fehlende Unterlagen oder Erklärungen nachreichen, um etwaige Missverständnisse aufzuklären (§ 199 AO).
- Verweis auf rechtliche Grundlagen: Bei rechtlich strittigen Punkten kann das Unternehmen gesetzliche Argumente anführen, um die eigene Sichtweise zu untermauern.
- Einvernehmliche Vereinbarungen: Durch eine sachliche Diskussion können potenzielle Konflikte bereits im Vorfeld geklärt werden, was die Wahrscheinlichkeit eines Einspruchs verringert.
Dokumentation und Nachbereitung gemäß AO
Nach der Schlussbesprechung wird das Ergebnis schriftlich festgehalten. Die wesentlichen Punkte fließen in den Prüfungsbericht ein, der wiederum Grundlage für Steueränderungsbescheide ist. Die Dokumentation wird in einem Protokoll zusammengefasst, das nach § 201 AO die Ergebnisse der Schlussbesprechung festhält. Sollte das Unternehmen mit bestimmten Punkten nicht einverstanden sein, kann es gemäß § 347 AO Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen.
13.12.2024 - Daniel Eilenbrock
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