Ungeklärte Mittelherkunft bei Bareinzahlung
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei ungeklärter Mittelherkunft von Bareinzahlungen
Eine Hinzuschätzung von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen wegen ungeklärter Mittelherkunft von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto ist zulässig.
Streitfall:
Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil vom 09.06.2021, 13 K 3250/19 E „das FA ist berechtigt, die Bareinzahlung auf ein betriebliches Konto als Betriebseinnahme zu schätzen, wenn der Betriebsinhaber lediglich angibt, die Bareinzahlung beruhe auf einem Darlehen eines im Ausland ansässigen zukünftigen Ehepartners, der in seinem Heimatland absoluten Schutz seiner Identität und Privatsphäre besitze“.
Die Klägerin ist als Einzelunternehmerin im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung tätig. Im Jahr 2017 zahlte die Klägerin 70.000 € in bar auf ihr betriebliches Bankkonto ein. Zur Aufklärung der Mittelherkunft der Einzahlungen gab die Klägerin lediglich an, dass es sich um ein privates Darlehen handle. Sie könne aus Gründen des Identitätsschutzes keine Angaben zum Kreditgeber vorbringen. Der Kreditgeber sei im Drittland ansässig und besitze in seinem Heimatland umfangreichen Schutz seiner Identität und Privatsphäre. Der Kreditvertrag wurde mündlich mit einem Zinssatz von 2,5 % vereinbart. Die Tilgungs- und Zinszahlungen sind ebenfalls bar erbracht worden. Das Darlehensvaluta beläuft sich auf 54.000 €. Die Klägerin wurde nach § 160 AO zur Benennung des Kreditgebers aufgefordert, sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen z.B. Zollbestätigungen und Erläuterungen. Gem. § 90 Abs.2 AO gelten erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten. Im Falle der Nichtbenennung des Kreditgebers würde eine Hinzuschätzung von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen erfolgen.
Die Klägerin versicherte ihre Auskünfte an Eides statt. Bei dem Kreditgeber handle es sich um ihren zukünftigen Ehemann, dessen Identität weiterhin unbekannt ist. Das Darlehen von 70.000 € habe sie in mehreren Beträgen bar erhalten und zurückgezahlt, sodass die Anmeldung beim Zoll aufgrund der Höhe der Einzelbeträge nie erforderlich gewesen sei. Sie legte Kontoauszüge mit Barabhebungen als Nachweis der Kreditrückzahlungen vor.
Die 70.000 € wurden als sonstige Einkünfte im Einkommensteuerbescheid festgesetzt, da die Identität des Darlehnsgebers weiter nicht bekannt sei und durch die Kontoauszüge über die Barabhebungen keinen Zusammenhang zu einer Darlehensrückzahlung hergestellt werden kann.
Der Einspruch wurde abgelehnt und Klage erhoben.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Die Hinzuschätzung kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Benennungsverlangen nach § 160 AO gestützt werden, da aus der unzureichenden Beantwortung eines Benennungsverlangens lediglich eine Verminderung von steuermindernden Abzugspositionen, nicht aber eine Erhöhung von Einnahmen gefolgert werden kann. Die Schätzungsbefugnis ergibt sich aus § 162 Abs.1 S.1,2 AO, weil die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann und der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.2 AO nicht ausreichend nachkommt. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Identität des Darlehensgebers ist weiterhin unbekannt.
Bei den Einkünften handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Es ist nicht von Bedeutung, dass das Finanzamt die Bareinzahlung als sonstige Einkünfte erfasst hat. Der Gesamtbetrag der Einkünfte würde sich nicht durch eine Umqualifizierung von Einkünften ändern.
14.09.2021 - Tanja Schwedtmann
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