Kapitalgesellschaften vs. Personengesellschaften
Wie unterschiedlich werden sie steuerlich behandelt?
Grundsätzlich funktioniert die Besteuerung der beiden Gesellschaftsformen völlig unterschiedlich und das liegt an zwei Grundprinzipien: Trennungsprinzip und Transparenzprinzip.
Wie läuft es bei der Kapitalgesellschaft?
Kapitalgesellschaften werden nach dem Trennungsprinzip besteuert, denn sie sind eigene Rechtspersönlichkeiten. Damit haben sie auch ihre eigenen Steuern, die sie auch selbst zahlen müssen: Die Körperschaftsteuer in Höhe von 15%, den Solidaritätszuschlag mit 5,5 % der Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die über den Daumen 14% beträgt. Ergibt sich also nach Adam Riese eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30%.
Aber werden die Gesellschafter gar nicht besteuert?
Doch, aber erst dann, wenn das Geld aus der Gesellschaft raus und an die Gesellschafter geht, entweder über Gehälter wie das des Geschäftsführers oder über Dividenden, also Gewinnausschüttungen, für die die Gesellschafter nicht angestellt sein müssen.
Bei Gehältern wird dann die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer abgeführt, bei dem angestellten Gesellschafter ergeben sich damit dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei Dividenden dagegen wird in der Regel die Abgeltungsteuer – auch Kapitalertragsteuer – abgeführt. Die Gesellschafter, denen diese Dividenden zufließen, haben damit dann Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Und wie sieht’s bei der Personengesellschaft aus?
Das Trennungsprinzip hatten wir grade, bleibt also was übrig? Richtig, das Transparenzprinzip. Hier ist die Gesellschaft - wie eine GbR beispielsweise – eine steuerlich „durchlässige“ Hülle, die Besteuerung findet direkt beim Gesellschafter statt, da die Gesellschaft eben keine eigene Rechtspersönlichkeit ist.
Achtung, ein bisschen verwirrend: Das gilt aber nur bei der Einkommensteuer, nicht bei der Gewerbesteuer - hier ist auch die Gesellschaft das Steuersubjekt.
Da die Besteuerung in Sachen Einkommensteuer sowieso direkt beim Gesellschafter passiert, ist dann auch total egal, ob die Gewinne durch die Gesellschafter entnommen werden oder nicht.
Damit man aber auch weiß, welcher Gesellschafter wie viel in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss, werden die Gewinne aufgeteilt und dafür gibt es eine eigene Steuererklärung. Die nennt sich gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung. Da fließen alle Gewinne rein, sie werden auf die Gesellschafter aufgeteilt und die jeweiligen Gewinnanteile werden den jeweiligen für die Einkommensteuer der Gesellschafter zuständigen Finanzämtern gemeldet.
Gibt’s da keinen Trick, dass man das nicht direkt besteuern muss?
Schon, aber der kann ziemlich teuer sein und lohnt sich deswegen nicht immer. Das Ganze nennt sich Thesaurierungsbesteuerung. Der Begriff Thesaurierung heißt quasi „Nicht-Ausschüttung“.
Hier beantragt man jedes Jahr aufs Neue, dass nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden. Wenn man dann aber diese Gewinne doch ausschüttet, wird nachversteuert und das mit 25 % und genau dadurch wird es teuer.
Übrigens geht das auch nur bei Personengesellschaften, die bilanzieren und nur bei Gesellschaftern mit Gewinnanteilen von mindestens 10 % oder 10.000 €.
Aber ist das nicht irgendwie ungerecht?
Manche finden ja, manche finden nein. Aber die Politik findet das Ganze mittlerweile irgendwie auch nicht mehr so gut gelöst und will deshalb jetzt mit dem KöMoG - dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes - Personengesellschaften die Möglichkeit geben, sich auszusuchen, ob sie ertragsteuerlich so behandelt werden wollen wie eine Kapitalgesellschaft oder nicht.
09.09.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de
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