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Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit

Auskunftspflicht bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

NTG24 - Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit

 

Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben zur Auskunftspflicht nach § 138 Abs.1b AO bei der Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs und der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit geäußert.

 

Auskunftspflicht:

 

Steuerpflichtige, die einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb eröffnen oder eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet innerhalb von einem Monat Auskünfte gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung stellt die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zur Verfügung. In diesem sind alle relevanten Auskünfte zur Erfüllung der Auskunftspflicht enthalten.

 

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung:

 

Die Finanzverwaltung stellt unterschiedliche Ausfertigungen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bereit, die je nach Fallkonstellation bei der Finanzverwaltung einzureichen sind. Die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stehen zur Verfügung:

- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);

- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;

- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;

- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;

- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit

Ab dem 01.01.2021 besteht die Verpflichtung die Fragebögen zur Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen), der Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft und der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft elektronisch zu übermitteln.

Ab dem 01.01.2022 gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für den Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht.

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Werbebanner ZB-SeminarVon einer elektronischen Übermittlung kann nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte abgesehen werden, sodass eine Einreichung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässig ist. Zudem ist der Fragebogen zur „Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit“ von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ausgenommen.

Die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind elektronisch über das Elster-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF, Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 - O 1561/19/10003 :005.

 

20.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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