Manuelle Buchung von Bewirtungskosten: Ein Praxisbeispiel
Praxischeck: Bewirtungsaufwendungen
Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten ist im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Wesentliche Punkte sind:
- Bewirtungskosten: Nur zu 70% abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
- Vorsteuerabzug: Vollständig möglich (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Praxisbeispiel: Buchung von Bewirtungskosten
Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Max Schmidt lädt seinen Kunden Peter Bauer zu einem Geschäftsessen ein und erhält eine Rechnung über 250 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer), die über die Kasse abgerechnet wird.
Praxis-Hinweis
Der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten ist vollumfänglich möglich. Laut BFH-Urteil und Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) bleibt der Vorsteuerabzug vollständig erhalten.
Sonderfall: Trinkgeld
Trinkgelder gehören zu den Bewirtungskosten, unterliegen aber beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern es sich um einen angestellten Kellner handelt.
08.11.2024 - Daniel Eilenbrock
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