Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Im BMF-Schreiben vom 30.06.2021 wurden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass neu geregelt. Die Bewirtung von Geschäftspartnern kann eine Betriebsausgabe darstellen.
Betriebsausgaben:
Die angemessenen Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus einem geschäftlichen Anlass können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 S.2 EStG muss ein schriftlicher Nachweis über die Bewirtung vorliegen. Der Nachweis muss Angaben über den Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, sowie die Höhe der Aufwendungen enthalten.
Die Angaben müssen zeitnah erstellt werden und können in Form eines unterschriebenen Eigenbelegs erstellt werden. Dem Eigenbeleg ist die Rechnung der Bewirtung beizufügen. In diesem Fall sind die Angaben über den Anlass und die Teilnehmer ausreichend. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG sein oder bei einem Gesamtbetrag bis zu 250 € sind die Voraussetzungen des § 33 UStDV maßgebend.
Bewirtungsrechnung:
Die Bewirtungsrechnung muss inhaltlich folgende Bestimmungen enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden
Ausgenommen hiervon sind Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
Ausgenommen hiervon sind Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV
- Leistungsbeschreibung (Menge und Art der Lieferung oder sonstigen Leistung)
- Leistungszeitpunkt
- Rechnungsbetrag ggf. zusätzlich gewährtes Trinkgeld
- Name des Bewirtenden
Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bestimmungen können Sie dem BMF Schreiben vom 30.06.2021 IV C 6-S 2145/19/10003:003 entnehmen.
Erstellung der Bewirtungsrechnung:
Bei Nutzung eines elektronischen Kassensystems nach § 146a Abs.1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV sind nur maschinell, elektronisch aufgezeichnete und mit einer TSE gesicherten Rechnungen zulässig, um einen Betriebsausgabenabzug der Bewirtungsaufwendungen vorzunehmen.
Die bewirtende Person kann von einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgehen, wenn diese eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthält. Die Darstellung dieser kann auch in Form eines QR-Codes erfolgen. Soweit die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ausfällt, muss der Ausfall aus der Rechnung ersichtlich sein (z.B. fehlende Transaktionsnummer), damit der Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.
In Fällen der Rechnungserstellung von Bewirtungsaufwendungen nach dem Leistungszeitpunkt mit unbarer Zahlung oder bei Betrieben mit ausschließlich unbaren Zahlungsmöglichkeiten ist der Rechnung der Zahlungsbeleg beizufügen. Ein Aufzeichnungssytsem mit Angabe i.S.d. § 6 KassenSichV ist nicht erforderlich.
Digitale Bewirtungsrechnungen:
Der Steuerpflichtige, der alle Nachweisvoraussetzungen elektronisch dokumentieren will, ist dazu verpflichtet seinen Eigenbeleg digital zu erstellen oder zu digitalisieren und mit einer elektronischen Unterschrift zu zertifizieren. Die Rechnung des Bewirtungsbetriebs kann digital übermittelt werden oder eigenständig digitalisiert werden. Der Eigenbeleg und die Bewirtungsrechnungen müssen zusammengefügt werden oder es müssen Verknüpfungshinweise vorliegen. Das BMF-Schreiben beinhaltet unter Randziffer 18 genaue Angaben zu den Nachweiserfordernissen.
Anwendungsregelung:
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Ausgestellte Bewirtungsbelege bis zum 31.12.2022 ohne die geforderten Angaben der KassenSichV stehen einem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen. Erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung sind verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen ab dem 01.07.2021 anzuwenden.
14.07.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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