Corona Bonus steuerfrei – Aktuelle Info
Betragliche Begünstigung in der COVID19 Pandemie – Kurzinfo
In der aktuellen Zeit verlangen einige Arbeitgeber, dass ihre Arbeitnehmer / innen Überstunden auf sich nehmen, um den Betrieb in der COVI19 Pandemie zu unterstützen. Dabei bestehen u.a. auch gesundheitliche Risiken (z.B. in Krankenhäusern oder im Lebensmitteleinzelhandel). Um hierfür dennoch Anreize zu schaffen, zahlen Arbeitgeber einen Bonus aus, der grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern wäre.
Die Auszahlung eines sogenannten Corona-Bonus bleibt vom 1.März bis zum 31. Dezember 2020 jedoch bis zu einer Höhe von 1.500€ steuerfrei. Diese Klarstellung fügte der Finanzausschuss in seiner Sitzung am Mittwoch, den 27.05.2020, unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mit den Stimmen aller Fraktionen in den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ein. Der Gesetzesentwurf wurde nach Annahme von drei weiteren Änderungsanträgen der Koalition mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP-Fraktion angenommen.
Die Steuerbefreiung wird gem. §3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz durchgesetzt und ist sowohl für geldliche Zuschüsse als auch für Sachbezüge zu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
Es handelt sich bei den 1.500€ um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500€ steuerfrei bleiben.
Die steuerfreie Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
An die Arbeitgeber / innen unter Ihnen: Diese steuerfreie Lohnzahlung ist mit genauen Angaben ins Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzunehmen, da bei einer Lohnsteueraußenprüfung seitens der Finanzverwaltung geprüft werden kann, wofür die Zahlung geleistet worden ist. Die Rechtsgrundlage muss hier einwandfrei erkennbar sein, damit Sie nicht in Gefahr laufen, dass die Steuerbefreiung nachträglich versagt wird.
Fazit:
Die Steuerbefreiung ist eine weitere Maßnahme, mit der die Bundesregierung versucht, die finanziellen Verluste in der Corona Pandemie abzufedern. Meines Erachtens könnte diese zwar etwas höher ausfallen, aber am Ende liegt es sowieso beim Arbeitgeber, ob er überhaupt bereit ist hierfür Gelder in die Hand zu nehmen.
01.06.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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