Corona-Hilfen in der Steuererklärung
Eintragungsgrundsätze für Corona-Hilfen
Die vom Bund ausgezahlten Corona-Zuschüsse stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar und sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Als Corona-Zuschüsse gelten insbesondere die Soforthilfen des Bundes zur Milderung der finanziellen Notlagen, die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und angehörige der freien Berufe, sowie andere Hilfen und Billigkeitsleistungen des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie.
Betriebseinnahmen:
Die Corona-Zuschüsse sind gewinnerhöhend als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Eine Steuerbefreiung für die Zuschüsse ist grundsätzlich nicht gegeben.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG oder § 4 Abs.1 EStG i.V.m. § 5 EStG ist der Zuschuss als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu berücksichtigen. In Fällen des § 13a EStG liegt eine Abgeltung mit dem Grundbetrag vor.
Eintragungsgrundsätze:
Neben der Erfassung als Betriebseinnahme ist zusätzlich die Anlage Corona-Hilfe auszufüllen. In dieser Anlage sind ausführliche Angaben zu machen, ob ein Corona-Zuschuss in Anspruch genommen wurde. Die Finanzverwaltung hat zur Vereinheitlichung der Eintragung von Corona-Zuschüssen in der Gewinnermittlung Grundsätze aufgestellt. Diese sollen Rückfragen vermeiden und zur Vereinfachung des Verfahrens dienen.
Die Betriebseinnahmen sind je nach Gewinnermittlungsart wie folgt zu erfassen:
Die Anlage Corona-Hilfe ist ein zwingender Bestandteil der Steuererklärung geworden. Insoweit gewerbliche oder selbständige Einkünfte vorliegen, ist eine Übermittlung der Steuererklärung nur möglich, wenn die Anlage Corona-Hilfe ausgefüllt wurde. Die Eintragungsgrundsätze für die Betriebseinnahmen sollten beachtet werden, um Rückfragen zu vermeiden und das Besteuerungsverfahren zu beschleunigen.
09.07.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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