Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona Hilfen
Frist bei der Schlussabrechnung der Corona Hilfen wird verlängert
Bundesteuerberaterkammer und der deutsche Steuerberaterverband haben eine Verlängerung der Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen erwirkt.
Fristverlängerung:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stimmte am 18.8.2022 zu, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.6.2023 verlängert wird. Die bisherige Frist für die Abgabe der Schlussabrechnungen endete am 31.12.2022. Die verlängerte Frist gilt für Überbrückungshilfe I-III, sowie November- und Dezemberhilfe als auch für Überbrückungshilfe III Plus und IV.
Einzelfall:
Die reguläre Fristverlängerung zur Abgabe der Schlussabrechnung ist bis zum 30.06.2023. In begründeten Einzelfällen soll bis spätestens zum 31.8.2023 auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können.
Abgabe und Antrag auf Fristverlängerung:
Die Schlussabrechnungen sind über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Sofern eine Fristverlängerung über den 30.06.2023 gewährt werden soll, ist der Antrag auf dem Online Portal zu stellen. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit zur Beantragung einer weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende bis spätestens zum 31.8.2023 zu stellen ist. Alle weiteren Informationen zu den Verfahrensabläufen sind in Kürze auf der Internetseiten www.ueberbrueckungshilfen-unternehmen.de abrufbar.
Fazit:
Die reguläre Fristverlängerung von 6 Monaten kommt den Steuerberatern und Unternehmern zu Gute, um die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen zu erstellen. Die allgemeine Frist endet am 30.06.2023 und kann im Einzelfall bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
24.08.2022 - Tanja Schwedtmann
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