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Corona Hilfe sind keine außerordentliche Einkünfte

FG Münster 26.04.2023 – 13 K 425/22 E

NTG24 - Corona Hilfe sind keine außerordentliche Einkünfte

 

Die Corona-Hilfen, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, unterliegen nicht einer ermäßigten Einkommensbesteuerung als außerordentliche Einkünfte. Das Finanzgericht Münster entschied in einem konkreten Fall (Aktenzeichen: 13 K 425/22 E), dass die erhaltenen Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte anzusehen seien.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger betrieb eine Gaststätte und ein Hotel als Einzelunternehmer. Aufgrund der Coronaschutzverordnungen in Nordrhein-Westfalen war sein Betrieb im Jahr 2020 zeitweise eingeschränkt und geschlossen. In diesem Zeitraum erhielt er eine Soforthilfe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 € und eine "November- / Dezemberhilfe" von 42.448 €.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDas Finanzamt besteuerte die erhaltenen Corona-Hilfen gemäß den regulären Einkommensteuersätzen. Der Kläger argumentierte dagegen und behauptete, dass die Hilfszahlungen nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt besteuert werden sollten. Er betrachtete die Hilfen als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der pandemiebedingten Schließung seines Betriebs. Seiner Meinung nach hätten die Hilfen zu außerordentlichen Einkünften geführt, da sein Gewinn im Jahr 2020 höher war als in den Vorjahren.

 

Entscheidung:

 

Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG nicht erfüllt waren. Es war unerheblich, ob die Hilfen als Entschädigung für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit angesehen wurden. Die Hilfen wurden im Jahr 2020 als gewinnerhöhende Einnahmen erfasst und waren nicht auf andere Veranlagungszeiträume ausgedehnt worden. Auch trafen sie im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht mit regulären Einkünften des Klägers zusammen. Die Tatsache, dass der Gewinn aufgrund der Hilfen höher als in den Vorjahren war, lag an der überhöhten Bemessung der Hilfen und führte nicht zu außerordentlichen Einkünften.

 

13.06.2023 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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