Corona Novemberhilfe: Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Novemberhilfe - Voraussichtlicher Start ab dem 25.11.2020
Es ist mal wieder soweit. Die Bundesregierung hat eine neue Hilfe für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, beschlossen und vorgestellt. Dabei geht es insbesondere um die finanzielle Unterstützung in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe, um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen, zu decken. Wie bei den vorherigen Unterstützungen gilt jedoch einiges zu beachten, damit man eine entsprechende Zahlung erhält. Dieser Artikel liefert Ihnen die aktuellsten Besonderheiten rund um die Wirtschaftshilfe im November 2020 und liefert Ihnen in Form von Schaubildern praktische Zusammenfassungen.
Antragsberechtigung:
Unternehmen, welche im November temporär schließen mussten, wie z.B. Gastronomen, Hotels oder auch Kinobetreiber, sind direkt und somit unmittelbar von der Schließung und der daraus resultierenden Umsatzeinbußen betroffen. Sie sind für die Beantragung der Novemberhilfe bzw. der außerordentlichen Wirtschaftshilfe berechtigt.
Darüber hinaus gelten auch Unternehmen, welche indirekt, d.h. Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, als antragsberechtigt.
Hinweis:
Zu den direkt betroffenen Unternehmen zählen lt. Pressemitteilung des BMF v. 13.11.2020 auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Darunter fallen z.B. die Jugendherbergen oder auch Konzerthallen.
Hierdurch kann ebenfalls angenommen werden, dass z.B. selbständige Tontechniker oder Bühnenbauer, welche Aufträge von Veranstaltungsstätten erhalten, als indirekt Betroffene antragsberechtigt sind, sofern Sie die entsprechenden Nachweise erbringen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Wichtig ist hier das Jahr 2019. Man gewährt also eine Begünstigung anhand von Umsätzen des Vorjahres. Die maximale Begünstigung beträgt 1 Million Euro.
Für Soloselbständige (z.B. Künstler) räumt der Staat auch eine andere Bemessungsgrundlage ein. So können diese anstelle des Novembers 2019, auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Wenn im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Hinweis - Umsatz:
Haben Unternehmer die Tätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen, ist der Umsatz im November 2019 selbstverständlich nicht aussagekräftig. Hier kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Besonderheit: Gastronomie:
Viele Gastronomen haben auf die verpflichtende Schließung mit sogenannten Außerhausverkäufen reagiert, um so wenigstens ein Teil der Umsätze durch den Verkauf von Speisen zu generieren. Die Wirtschaftshilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 durch Restaurationsleistungen / durch die Bewirtung erzielt haben (19% Umsatzsteuer). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Einzig die Umsätze von mehr als 25%, welche nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.
Abschlagszahlungen:
Die Zahlungen erfolgen in Form von Abschlagszahlungen. Soloselbstständige sollen laut der Pressemitteilung des BMF v. 12.11.2020 eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000€ erhalten, Unternehmen von bis zu 10.000€.
Geltendmachung:
Die Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Beantragung kann voraussichtlich ab dem 25.11.2020 vorgenommen werden, damit auch noch entsprechende Abschlagszahlungen im November erfolgen.
Fazit:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist einmal mehr eine Begünstigung, welche den Staat nicht nur viel Geld kosten wird, sondern auch eine enorme Kontrolle seitens der Behörden benötigt, damit auch wirklich lediglich die Unternehmen, welche das Geld für die Existenz benötigen, die Hilfe erhalten. Für die Betroffenen ist jedoch eine Erleichterung, da mit den Abschlagszahlungen viele Kosten gedeckt werden können. Es bleibt abzuwarten, welche Begünstigungen noch erfolgen werden.
18.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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