Corona Rückholaktion: Kosten können steuerlich abgesetzt werden
Kurzinformation über Kosten einer Rückholaktion
Während der Corona-Pandemie hat die deutsche Bundesregierung umfangreiche Rückholaktionen durchgeführt, um deutsche Staatsbürger aus dem Ausland nach Deutschland zurückzubringen. Aufgrund der plötzlichen Grenzschließungen waren Flüge gecancelt worden und es bestand keine Möglichkeit „aus eigener Kraft“ zurückzukommen. Hierfür wurden seitens der Bundesregierung extra eigene Flugzeuge angemietet, um zahlreiche Individualtouristen und Geschäftsreisende aus verschiedenen Gebieten zurückzufliegen.
Viele unter Ihnen haben sich bestimmt schon gefragt, wer diese Kosten übernimmt. Mittlerweile ist klar, es ist nicht die Allgemeinheit, sondern jeder einzelne Betroffene. Das Auswärtige Amt hat bereits Rechnungen an die jeweiligen Personen versendet, um die Rückflugkosten in Form von Pauschalen zurückzufordern. Diese richten sich grundsätzlich nach der Entfernung der Anflugregion und bestehen aus 4 Preiskategorien, zwischen 200€ und 1.000€. Ein längerer Flug kostet schließlich auch mehr. Als Orientierung dienten Preise für Tickets in der Economy-Class verschiedener Fluggesellschaften.
Rechtsfolge:
Haben die Personen nicht grob fahrlässig gehandelt, weil Sie z.B. trotz bestehender Vorwarnungen billigend in Kauf genommen haben, dass es zu Grenzüberschließungen kommen könnte, so haben die Betroffenen die Möglichkeit, die geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach §33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend zu machen.
In den früheren Rückholaktionen (März und April) dürfte die grobe Fahrlässigkeit in den seltensten Fällen vorliegen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnungen vorlagen.
Hinweis:
Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich lediglich aus, sofern die Beträge über die zumutbare Eigenbelastung liegen, welche sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerzahlers bemisst.
Besonderheit:
Handelt es sich bei denen Betroffenen um angetretene Geschäftsreisen, so tritt an die Stelle der außergewöhnlichen Belastung der Abzug als Betriebsausgabe i.S.d. §4 Abs. 4 EStG bzw. bei Arbeitnehmern um Werbungkosten i.S.d. §9 EStG. Hier muss kein Eigenanteil abgerechnet werden.
Des Weiteren sind alle Kosten lediglich abzugsfähig, sofern die betroffene Person die Kosten auch selbständig getragen hat, also ohne Erstattung von dritter Seite. Hat z.B. eine Versicherung, der Arbeitgeber oder der Reiseveranstalter die Kosten der Rückholaktion übernommen, so entfällt selbstverständlich der eben genannte Abzug.
Fazit:
Bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ist es m.E. lediglich ein Tropfen auf dem heißen Stein, da bei den meisten Leuten die zumutbare Eigenbelastung sich nicht auswirkt und somit die steuerliche Begünstigung „verpufft“.
Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ist darüber hinaus auch nur eine Klarstellung, da die Ausgaben für das normale Flugticket auch bereits eine derartige steuerliche Berücksichtigung erlaubt hätten.
20.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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