Rückzahlungsverpflichtung von Corona Soforthilfen
Rückzahlungsbeträge von Corona Soforthilfe in der Gewinnermittlung
Liquiditätsengpässe von Unternehmen sind in der Corona-Pandemie durch Soforthilfen der Landesbank ausgeglichen worden. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Soforthilfe nicht vorliegen, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.
Corona-Soforthilfe:
Seit April 2020 wurden auf Antrag für kleine Unternehmen und Selbständige Corona-Soforthilfen für drei Monate zur Deckung des Betriebsbedarf ausgezahlt. Die Höhe und der Verwendungszweck ist länderspezifisch festgelegt worden. Die Corona-Soforthilfe diente nicht zur Deckung des persönlichen Lebensunterhalts oder zur Kompensation von Umsatzeinbußen.
Verpflichtung zur Rückzahlung:
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur, wenn die Voraussetzungen bei der Bewilligung nicht vorlagen. Die Länder haben diesbezüglich schon auf die Rückzahlungsverpflichtung von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen hingewiesen. Durch die schnelle Antragsbewilligung ist eine vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen nicht zwingend gegeben, sodass eine nachträgliche Prüfung der Antragsinhalte und der Auszahlungsberechtigung erfolgen kann. Zudem soll eine Überkompensation durch die Angaben in der Steuererklärung geprüft werden. Der Antragssteller ist verpflichtet zu prüfen, ob das Unternehmen durch die Corona Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten ist und in welchem Rahmen ein Liquiditätsbedarf bestand. Bei Antragsstellung können z.B. unberechtigte Anträge aufgrund von fehlerhaften Prognosen, Überkompensation oder doppelte Auszahlungen der Soforthilfe vorliegen. Notwendige (Teil-) Rückzahlungen sind der bewilligenden Stelle unverzüglich zu melden und an diese abzuführen. Soweit zu Unrecht bezogene Corona-Soforthilfen nicht gemeldet und zurückgezahlt werden, kann dies zu weitrechenden Konsequenzen führen. Neben der Verzinsung der Rückforderungsbeträge, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein, der zur Einleitung eines Strafverfahrens führen kann.
Gewinnermittlung:
Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen sind in der Gewinnermittlung zu deklarieren. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist eine Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung nach R 5.7 Abs.4 EStR zu passivieren. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG ist die durch die Rückzahlung entstehende Betriebsausgabe nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs.2 S.1 EStG zu berücksichtigen. Die Rückzahlung ist zwingend in dem Kalenderjahr des Abflusses als Betriebsausgabe anzusetzen.
04.01.2022 - Tanja Schwedtmann
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