Viertes Corona Steuerhilfegesetz wird durch Bundestag ergänzt
Bundestag verabschiedet Viertes Corona Steuerhilfegesetzt mit Änderungen
Am 19.05.2022 wurde das Vierte Corona Steuerhilfegesetz durch den Bundestag verabschiedet. Der Regierungsentwurf wurde vorab geändert und ergänzt.
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten (neu):
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, entfällt das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Auf Antrag ist diese Reglung auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Die Verzinsung für unverzinsliche Verbindlichkeiten wird durch das Vierte Corona Steuerhilfegesetz aufgehoben. Rückstellungen nach § 6 Abs.1 Nr.3a Buchst.e EStG, Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind weiterhin abzuzinsen.
Corona-Bonus für Pflegekräfte (geändert):
In einem Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 4.500 € (bisher 3.000 €) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden (neu: § 3 Nr. 11b EStG). Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur die Pflegekräfte, sondern weitere im Krankenhaus oder Pflegedienst tätige Arbeitnehmer. Der Bundestag hat beschlossen, dass auch eine Prämie aus der Eigeninitiative des Arbeitgebers diesem Steuerprivileg unterliegt.
Steuererklärungsfristen (geändert):
Die Frist zur Abgabe von beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2020 soll erneut um 3 Monate verlängert werden. Für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 sollen die Abgabefristen für beratene und unberatene Fälle hieran anknüpfend verlängert werden. Die im Regierungsentwurf enthaltene Verlängerung für die Veranlagungszeiträume war in einem geringeren Umfang angedacht. Die Verlängerung der Fristen sollte ab 2023 zurückgenommen werden, sodass die regulären Abgabefristen wieder greifen. Das verabschiedete Gesetz sieht aber verlängerte Fristen über den Veranlagungszeitraum 2023 vor. Die Rücknahme der Fristverlängerung bei beratenen Fällen tritt ab 2025 ein und in unberatenen Fällen ab 2024. Die Verlängerung der Fristen sieht wie folgt aus:
Für steuerlich beratene Fälle:
- VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023),
- VZ 2021: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024),
- VZ 2022: bis 31.7.2024 (LuF: 31.12.2024),
- VZ 2023: bis 31.5.2025 (LuF: 31.10.2025),
- VZ 2024: bis 30.4.2026 (LuF: 30.9.2026)
Für steuerlich nicht beratene Fälle:
- VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
- VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
- VZ 2022: bis 30.09.2023 (LuF: abw. WJ + 9 Monate)
- VZ 2023: bis 30.8.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate)
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2022 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.
Homeoffice Pauschale:
Die Regelung zur Homeoffice Pauschale für Steuerpflichtige, die über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen, wird bis 31.12.2022 verlängert.
Degressive Abschreibung:
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Die degressive Abschreibung konnte für in 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wird um ein Jahr verlängert, sodass die degressive Abschreibung für in 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar ist.
Verlustverrechnung:
Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 auf 10 Millionen bzw. auf 20 Millionen für die Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag ab dem VZ 2022 wird dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet, sodass ein Rücktrag auf die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre möglich ist. Das Antragswahlrecht nach § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG wird eingeschränkt. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 kann kein Antrag mehr auf einen teilweisen Verzicht des Verlustrücktrages gestellt werden.
Die Erweiterung des Verlustrücktrag gilt auch für die Körperschaftsteuer.
Investitionsabzugsbetrag:
Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden erneut um ein Jahr verlängert. D.h. reguläre bzw. bereits verlängerte Investitionsfristen, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Reinvestitionen:
Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden nach dem Vierten Corona Steuerhilfegesetz ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
23.05.2022 - Tanja Schwedtmann
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