Keine kostenlosen Corona-Tests für Studierende
Student klagt vor VG-Chemnitz und verliert
Nicht geimpfte Studierende haben keinen Anspruch auf kostenlose Corona-Tests. So hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Chemnitz mit Beschluss vom 27.10.2021 (Az. 4 L 459/21) entschieden und damit den Eilantrag eines Studenten abgelehnt.
Ausgangsfall:
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Student der Westsächsischen Hochschule Zwickau von der Hochschule verlangt, dass diese ihm die Corona-Tests kostenfrei zur Verfügung stellt.
Der Nachweis über ein negatives Testergebnis ist neben dem Nachweis über vollständigen Impfschutz oder Genesung eines der „drei G“, der vielfach in den Medien präsenten 3G-Regel. In Sachsen gilt mittlerweile, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 der Nachweis über eines der „drei G“ erbracht werden muss, um die Räumlichkeiten der Hochschule, insbesondere die Vorlesungssäle und Seminarräume betreten zu dürfen. Dies ist so in § 7 Abs. 1 Nr. 11 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) geregelt. Nachdem die kostenlosen Bürgertests mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 abgeschafft wurden, sind nicht impfwillige Bürgerinnen und Bürger zur Selbstzahlung gezwungen.
Argumentation:
Der Student argumentierte dahingehend, dass ihm nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um mehrfach wöchentlich einen Corona-Test zu bezahlen, der laut § 4 Abs. 3 SächsCoronaSchVO nicht älter als 24 Stunden sein darf. So würde er von Lehrveranstaltungen ausgeschlossen. Zudem biete die Technische Universität Dresden weiterhin kostenlose Testungen an. Die Hochschule des Klägers war anderer Auffassung und vertrat, dass es dem Studenten freistehe, sich – kostenlos – impfen zu lassen. Ferner hatte die Hochschule sogar ein kostenloses Testangebot für eine Übergangsphase bis zum 3. November 2021 bereitgestellt, sodass hinreichend Zeit bestand, sich auf die kostenpflichtigen Testungen einzustellen.
Entscheidung:
Letzterer Argumentation folgte das VG Zwickau. Nach Auffassung des Gerichts sei der klagende Student weder unmittelbar noch mittelbar vom Besuch von Lehrveranstaltungen ausgeschlossen. Die von der Hochschule vollzogene Praxis stehe im Einklang mit der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Weiterhin sei angesichts einer Inzidenz von 200,8 in Sachsen mit einer Impfquote von nur 56,5% dieses Vorgehen insbesondere verhältnismäßig, um der Überlastung des Gesundheitssystems infolge des unkontrollierbaren Anstiegs der Corona-Erkrankungen entgegenzuwirken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da die Hochschulen keine zusammenhängenden Rechtsträger, sondern jeweils eigenständig zu betrachten sind.
Ausblick:
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, könnte sie bei Rechtskraft oder einem etwaigen Beschwerdeverfahren große Medienpräsenz erlangen. Die Verpflichtung zum 3G-Nachweis beim Besuch von hochschulischen Lehrveranstaltungen ist nämlich kein sächsischer Alleingang, sondern weitestgehend einheitlicher Konsens in den Bundesländern (vgl. nur § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW). Darüber hinaus läuft zeitgleich ein Verfahren in Rheinland-Pfalz vor dem VG Mainz, in dem ein Student der Hochschule Bingen ebenfalls gegen die kostenpflichtigen Tests klagt. Die Entscheidung wird mit Hochspannung erwartet. Der Beschluss des VG Chemnitz könnte den Anfang eines über Jahre dauernden Rechtsstreits bis vor die obersten Gerichte bedeuten, der mit Sicherheit seine Präsenz in den Medien finden wird.
04.11.2021 - Laura Lehmann
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