Das E-Bike – Steuersparmodell oder doch nur heiße Luft?
Kann das E-Bike wirklich eine Alternative zum Firmenwagen sein? – Ein Kommentar
Die Elektromobilität boomt. Das ist Fakt. Jedes Jahr erscheinen neue Verordnungen über Zuschüsse, Präventionen und steuerliche Begünstigungen seitens unserer Bundesregierung, doch was steckt dahinter? Wie funktionieren die steuerlichen Vorteile und betrifft das mein privates E-Bike? Genau diese Fragen möchte ich einmal genauer betrachten und möchte Ihnen aufzeigen, warum es sich nicht nur aus gesundheitlicher Sicht lohnt aufs E-Bike umsteigen. Auch für die Arbeitgeber unter Ihnen lohnt es sich, hierüber Gedanken zu machen.
Steuerbefreiung § 3 Nr. 37 EStG
Klar, aus gesundheitlicher und umweltfreundlicher Sicht lohnt es sich immer, das Auto mal stehen zu lassen und mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Ich denke, dies muss man nicht thematisieren. Doch wie sieht es finanziell aus? Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber die Überlassung eines Fahrrads seitens des Arbeitgebers gem. §3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei belassen, wenn dies zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn erfolgt. Erfolgt die Überlassung hingegen im Rahmen einer Barlohnumwandlung, führt sie zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Wichtig, es geht hier bei der Vorschrift lediglich um die Überlassung eines Fahrrads, nicht um die Übereignung. Weiterhin gilt dies nur, wenn es sich um ein E-Bike (<25 km/h), ein Pedelec oder ein normales Fahrrad handelt. Handelt es sich z.B. um ein E-Bike welches eine Geschwindigkeit von über 25km/h unterstützt, so ist es verkehrsrechtlich und somit auch steuerrechtlich als Kraftfahrzeug zu bewerten, auf welches dann die Fahrtbuchmethode oder die bisherige weit bekannte 1% Methode angewendet werden muss. Wie heißt es so schön, klingt komisch, ist aber so. Der Vorteil beim E-Bike hängt also davon ab, wie schnell es fährt – langsam bringt hier mehr.
Allein die Steuerfreiheit schafft dem Arbeitgeber ein durchaus attraktives Angebot, um seinen Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun und gleichzeitig einen Mehrwert zu erzielen. So können Gehaltserhöhungen in Form der Überlassung steuerfrei behandelt werden und gleichzeitig kommt man auch seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nach. Gesundheitliche Maßnahmen werden in Form von Zuschüssen vom Staat weiterhin begünstigt. Warum also nicht die gesundheitliche und finanzielle Komponente „E-Bike“ miteinander verknüpfen. Das Dienstfahrrad gewinnt daher immer weiter an Pluspunkten.
Die steuerfreie Überlassung führt auch nicht zur Anrechnung auf die Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung. Es kann daher eine ganz normale Entfernungspauschale mit 0,30€ pro Entfernungskilometer gerechnet werden.
Weitere Begünstigung:
Bei E-Bikes / Pedelecs muss hin und wieder natürlich auch die Batterie geladen werden. Und auch hier greift der Gesetzgeber positiv ein. Lädt z.B. der Arbeitnehmer das E-Bike im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens auf, so handelt es sich hierbei ebenfalls um steuerfreien Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Fahrrad um ein vom Arbeitgeber überlassenes oder ein privates E-Bike / Pedelec handelt.
Immer mehr Kommunen planen Fördertöpfe für das E-Bike. Es empfiehlt sich daher, vor dem Kauf bei der Verwaltung nach solchen Programmen oder Plänen zu fragen. Die Stadt München zahlt z.B. Unternehmern bzw. Freiberuflern 25% der Nettoanschaffungskosten zurück. Aktuell im Trend: Die E-Lastenräder. NRW zahlt in Städten mit hohen Stickoxidwerten für bis zu fünf E-Lastenräder pro Unternehmen je 2.100 €.
Fazit:
Mit diesen Maßnahmen wird also eins deutlich: Die Nutzung lohnt sich nicht nur aus umweltfreundlichen Gesichtspunkten, sondern kann sich auch deutlich im Portmonee auswirken.
Bei der Entwicklung bleibt es zusätzlich doch nur noch eine Frage der Zeit, wann auch die Anschaffung privater E-Bikes steuerlich begünstigt wird. Wir dürfen also gespannt sein, was sich in den nächsten Jahren noch tut. Eins ist sicher, ruhig wird es um Elektromobilität nicht.
02.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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