Der GUTSCHEIN – Einzweck oder Mehrzweck?
Umsatzsteuerliche Würdigung eines Gutscheins – Wann erfolgt die Besteuerung?
Das beliebteste Geschenk der Deutschen ist der Gutschein. Er ist vielfältig einsetzbar und ersetzt das Schenken von Geld. Die Vorteile liegen auf der Hand. So kann sich der Beschenkte bei einem Wertgutschein die Ware und bei einem Leistungsgutschein den genauen Leistungszeitpunkt selbst aussuchen. Doch wann muss die Gegenseite, welche den Gutschein ausstellt, eigentlich die Leistung umsatzsteuerlich versteuern? Ist Gutschein gleich Gutschein oder gibt es hier inhaltliche Unterschiede? Dieser Artikel gibt Aufschluss hierüber und betrachtet auch eine Auswirkung der Corona-Pandemie.
Um es direkt aufzugreifen: Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden:
Der Einzweck-Gutschein i.S.d. §3 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG):
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Kaufen Sie sich z.B. einen Gutschein für eine Quadtour in Hagen, so kann man bei Ausstellung bereits erkennen, dass der Leistungsort Hagen und die zu versteuernde Umsatzsteuer 19% beträgt (Achtung: vom 01.07.2020-31.12.2020 lediglich 16%).
Somit liegen neben dem Kaufpreis auch die restlichen notwendigen Besteuerungsgrundlagen vor, weshalb eine Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins vorgenommen werden muss. Bei der späteren Einlösung des Gutscheins sind dann keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen.
Sollte bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern. So kann es sein, dass bei einer Leistung zwei unterschiedliche Steuersätze angewendet werden, da aktuell eine Steuersatzsenkung gilt.
Der Mehrzweck-Gutschein i.S.d. §3 Abs. 15 UStG:
Der Gesetzgeber formuliert hier einmal mehr sehr zielgerichtet und definiert den Mehrzweck-Gutschein wie folgt: „Ein Gutschein […], bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein“. Man kann also nach dem Ausschlussprinzip vorgehen. Entweder es ist ein Einzweck-Gutschein oder es muss ein Mehrzweckgutschein sein.
Im Umkehrschluss bedeutet dies ebenfalls, dass bei Ausstellung des entsprechenden Gutscheines eben nicht der Ort der Leistung und der entsprechende Steuersatz erkennbar sind. Ein zutreffendes Beispiel sind z.B. Hotelgutscheine, welche in unterschiedlichen Städten / Ländern eingelöst werden können. Hier kann man sich mit den Besteuerungsgrundlagen erst sicher sein, sofern der Kunde ein Hotel bucht und der Gutschein eingelöst wird. Ein weiteres Beispiel ist ebenfalls der beliebte Wertgutschein, bei welchem der Beschenkte sich die Ware selbst aussuchen kann. Hier kann zwar ggf. der Laden und somit auch der Ort von vorne herein bestimmt werden, aber nicht der genaue Mehrwertsteuersatz, weil es darauf ankommt, was überhaupt gekauft wird (z.B. bei Büchern greift der ermäßigte Steuersatz).
Mangels Vorliegens dieser Besteuerungsgrundlagen kann die Ausgabe des Gutscheins umsatzsteuerlich keine Steuer auslösen. Eine Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Einlösung.
Ganz oft vergisst der Beschenkte, dass er einen Gutschein besitzt und löst ihn so nicht ein. Bei einem Mehrzweckgutschein fällt dann auch keine Umsatzsteuer an. Vergisst der Beschenkte dies jedoch bei einem Einzweckgutschein, dann war ja bereits die Ausgabe des Gutscheins umsatzsteuerpflichtig und der Unternehmer muss für eine Leistung die er nicht ausgeführt hat, dennoch Umsatzsteuer bezahlen.
Corona-Update:
Aufgrund der Corona Pandemie kann es schnell vorkommen, dass bisherige Einzweck-Gutscheine nun Mehrzweck-Gutscheine darstellen. Durch die aktuellen unterschiedlichen Steuersätze z.B. in der Gastronomie, kann man nicht mehr genau feststellen, wie viel vom Gesamtpreis auf die Getränke entfällt, um den erhöhten Steuersatz anzuwenden. Somit liegen nicht alle Besteuerungsgrundlagen vor und eine Besteuerung bei Ausgabe des Gutscheins entfällt. Erst bei Einlösung dieses Gutscheines kann dann eine Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze vorgenommen werden, sofern man nicht von der Vereinfachungsregel (30% des Gesamtpreises für Getränke) Gebrauch macht.
Bewertung der jeweiligen Gutscheine:
Es gilt der Grundsatz gem. §10 UStG: „Alles was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer“. Zahlt man also für einen 50€ Gutschein lediglich 40€, dann stellen diese 40€ die Gegenleistung dar, aus welcher die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.
Aus Vereinfachung kann jedoch auch der Nennwert eines Gutscheines herangezogen werden, sofern Unklarheiten bezüglich des eigentlichen Kaufpreises vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt, die alten Gutscheine jedoch ihre Gültigkeit behalten.
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Zusammenfassung:
Die Unterscheidung der Gutscheine ist wichtig, um den richtigen Zeitpunkt der Versteuerung ermitteln zu können. Zusätzlich bestimmt der Zeitpunkt auch die Höhe des Steuersatzes und damit die zu schuldende Umsatzsteuer. Gerade in der Corona Zeit kann dies also einen Unterschied ausmachen.
Also Augen auf bei der Gutscheinwahl
14.07.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur
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Alain
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17.07.2020 18:22:35 Uhr
genau so!
eigentlich total logisch
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Beatrice L.
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14.07.2020 23:36:37 Uhr
Der Wahnsinn hat System :-)
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