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Der Homeoffice Boom - Steuerliche Vorteile?

Das Arbeitszimmer im Steuerrecht. Voraussetzungen und aktuelle Rechtsprechung

NTG24 - Der Homeoffice Boom - Steuerliche Vorteile?

 

Die aktuelle COVID19 Pandemie zwingt viele Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern / innen eine Arbeit von Zuhause aus zu ermöglichen – also ab ins Homeoffice. Die persönlichen Vorteile braucht man nicht noch betonen, doch lohnt es sich eventuell auch fürs Portmonee?

Um nicht falsche Hoffnungen zu wecken: Eine steuerliche Begünstigung fürs Homeoffice allein gibt es nicht, doch sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines abzugsfähigen Arbeitszimmers aktuell besser denn je. Dies liegt an einem notwendigen Indikator. Doch dazu gleich mehr.

Für die Anerkennung des Arbeitszimmers gilt §9 Abs. 5 i.V.m. §4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes entsprechend und wird wie folgt ausgelegt:

Grundsätzlich dürfen Kosten für ein Arbeitszimmer nicht angesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eingeräumt, dass dies nicht für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten gilt, bei denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Und genau an diesem Punkt erleichtert die aktuelle Pandemie Zeit eine steuerliche Anerkennung. So war es einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin, bislang nicht möglich, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, wenn er / sie vom Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Finanzverwaltung berief sich hier immer auf die gesetzliche Formulierung „anderer Arbeitsplatz“ und verwehrte die steuerliche Berücksichtigung.

Durch COVID 19 steht Ihnen aber aktuell kein anderer Arbeitsplatz als das Homeoffice zur Verfügung, mit der Folge, dass eine Anerkennung seitens der Finanzämter zumindest für einen gewissen Zeitraum erfolgen wird. Mein Tipp, lassen Sie sich das vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen. In der Arbeitgeberbescheinigung sollte der Zeitraum und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche genannt werden. So sind Sie bei Rückfragen Ihres Finanzamtes auf der sicheren Seite.

 

 Begrifflichkeit Arbeitszimmer:

 

Für die Anerkennung in Ihrer Steuererklärung bedarf es allerdings auch, dass es sich begrifflich überhaupt um ein Arbeitszimmer handelt.  Ein Arbeitszimmer ist nämlich nicht nur ein Raum bzw. Zimmer, wo drin gearbeitet wird, sondern der Begriff hat seine eigenen Voraussetzungen und wird wie folgt definiert:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln. Eine Arbeitsecke im Schlafzimmer mit Schreibtisch, reicht daher für eine Anerkennung nicht aus. Im Arbeitszimmer sollten sich keine Gegenstände befinden, die auf eine überwiegend private Nutzung schließen lassen (eine Schlafcouch wäre noch in Ordnung).

 

 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer:

 

Jetzt fragen Sie sich bestimmt, was genau überhaupt abgesetzt werden kann? Und auch hier lohnt sich ein Bick ein Blick ins Gesetz. Der Gesetzgeber spricht in den o.g. §§ von allgemeinen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, sowie die Kosten der Ausstattung.

 

Zu den abzugsfähigen allgemeinen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen z. B.

 

  • Aufwendungen für Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung aufgenommen wurden
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung,
  • Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer,
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
  • Renovierungskosten,
  • Ausstattung des Zimmers (z. B. Lampen, Vorhänge, Schreibtisch, Bodenbelag, Teppiche, nicht aber Luxusgegenstände).

 

Wichtig ist jedoch, dass diese natürlich nur anteilig, also im Verhältnis zur gesamten Wohnung / zum gesamten Haus steuerlich geltend gemacht werden können. Das Verhältnis wird wie folgt ermittelt:

 

Arbeitszimmeranteil =

QM des Arbeitszimmers / Wohnfläche der gesamten Wohnung (inkl. Arbeitszimmer) x 100

 

Die Höhe ist jedoch auf 1.250€ im Jahr beschränkt, es sei denn, das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Dies ist lediglich in Ausnahmefällen gegeben, wie z.B. bei einem freien Journalisten, Schriftsteller oder Künstler (o.ä. Berufe).

Als Vereinfachung erhalten Sie anbei einen Link, unter welchem Sie sich einen Vordruck downloaden können, mit welchem Sie Ihr Arbeitszimmer im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Einzutragen ist das Arbeitszimmer übrigens in einer Summe in Zeile 44 der Anlage N. Ich persönlich empfehle Fotos bereitzuhalten oder direkt mitzuschicken, damit eine Rückfrage des Finanzamtes unterbleibt. 

 

https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/berechnungsboegen-und-arbeitshilfen-fuer-die-steuererklaerung

 

Zusammenfassung:

 

Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers liegt also an verschiedenen Faktoren und ist in der Regel auch in der Höhe begrenzt. Liegt begrifflich bei Ihnen kein Arbeitszimmer vor, so bleibt Ihnen immerhin noch die Möglichkeit z.B. ein Schreibtisch als Arbeitsmittel abzusetzen. Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von Arbeitsmitteln besteht nämlich unabhängig davon, ob bei Ihnen konkret ein Arbeitszimmer vorliegt oder nicht.  Achten Sie in der Corona Zeit daher genau auf Ihre häusliche Verwaltung und notieren Sie sich, welche Anschaffungen Sie für Ihr persönliches Homeoffice getätigt haben. Es lohnt sich – auch finanziell.

 

19.05.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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