Wie fülle ich die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung aus?
Wer braucht sie und wie wird sie ausgefüllt?
Natürlich bleibt euer Kind ein Leben lang euer Kind.
Einkommensteuerlich betrachtet entwächst ein Kind, egal ob leiblich, adoptiert oder in Pflege, seinem Status als Kind allerdings mit seinem 18. Geburtstag.
Es sei denn, es trifft einer der folgenden Punkte zu:
1. Jünger als 21 Jahre und als arbeitssuchend gemeldet
2. Jünger als 25 Jahre und in der ersten Berufsausbildung
Hier kommt auch ein Studium in Frage.
3. Jünger als 25 Jahre und in einer Übergangszeit
Übergangszeit bedeutet, dass sich das Kind für maximal 4 Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Diese Regelung ist insbesondere für die Phase zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Ausbildung oder des Studiums gedacht.
4. Jünger als 25 Jahre und Suche nach einem Ausbildungsplatz
Klingt ziemlich nach Option 1 oder 3.
Stimmt aber nicht, denn hier geht es vor Allem um den Fall, dass euer Kind beispielsweise auf einen Studienplatz warten muss, weil es beispielsweise beim Medizinstudium schwierig ist, in den jeweiligen Studiengang reinzukommen.
5. Jünger als 25 Jahre und im Freiwilligen sozialen oder Freiwilligen ökologischen Jahr
6. Schwere Behinderung, aufgrund derer es nicht für sich selbst sorgen kann
Die geistige oder körperliche Behinderung muss dann allerdings bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
In diesem Fall gilt euer Kind dann sein ganzes Leben lang als Kind im steuerlichen Sinne.
Wie läuft es denn nun mit der steuerlichen Absatzmöglichkeit?
Euch steht grundsätzlich für jedes eurer Kinder einen Kinderfreibetrag zu.
Dieser ist von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch.
Für 2021 zum Beispiel liegt er bei 5.460 €.
Außerdem erhaltet ihr ja bereits jeden Monat Kindergeld für euer Kind.
Kinderfreibetrag und Kindergeld werden dann in der Steuererklärung gegeneinander aufgerechnet, um zu klären, ob eure Steuerlast mit den Kinderfreibeträgen oder bei Anwendung des Kindergeldes niedriger ist.
Die für euch günstigere Variante wird automatisch vom Finanzamt angewendet.
Was muss ich sonst noch eintragen?
Ihr müsst die persönlichen Daten eures Kindes, also Name, Geburtsdatum, Adresse und Steueridentifikationsnummer angeben.
Bei einem volljährigen Kind müsst ihr außerdem auch angeben, aus welchem der oben aufgeführten Gründe es einkommensteuerlich noch als Kind gilt.
Was, wenn mein Kind selbst Geld verdient?
Unproblematisch ist die Ausbildungsvergütung, die euer Kind bekommt, wenn es einen Ausbildungsberuf erlernt.
Auch bei einem Erststudium braucht ihr euch nach neuer Rechtslage keinerlei Sorgen machen, wenn euer Kind nebenher arbeitet.
Anders ist es, wenn euer Kind während eines Zweitstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet.
Das gilt sowohl bei einem Studentenjob neben des Vollzeit-Masterstudiums als auch bei einem berufsbegleitenden Masterstudium.
Wenn euer Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist es egal, ob es eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt oder nicht, es ist dann im steuerlichen Sinne kein Kind mehr.
Die steuerlichen Vergünstigungen fallen damit weg.
Was ist mit Kosten, die ich für mein Kind trage?
Eltern zahlen häufig die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes.
Die Beiträge könnt ihr dann auch in der Anlage Kind ansetzen.
Wenn euer Kind eine private Schule besucht, könnt ihr das Schulgeld steuerlich geltend machen.
Das gilt allerdings nur für das tatsächliche Schulgeld.
Kosten für Verpflegung oder Ähnliches fallen hier leider nicht drunter.
Studiengebühren leider auch nicht.
Außerdem können Betreuungskosten für Betreuungseinrichtungen wie den Kindergarten oder die Kinderbetreuung Zuhause angesetzt werden.
Hier gibt es auch ein paar Pauschalen, die ihr nutzen könnt.
Für Alleinerziehende gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Den gibt es aber nur, wenn in eurem Haushalt keine weitere Person lebt bzw. gemeldet ist, die kein Kind im steuerlichen Sinne ist.
Das heißt ein neuer Partner darf nicht bei euch wohnen, wenn ihr diesen Pauschalbetrag nutzen wollt.
Außerdem muss aber auch ein Kind, welches steuerlich nicht mehr als Kind gilt, ausgezogen sein, damit euch dieser Betrag gewährt wird.
Wenn euer Kind schon ausgezogen ist und sich noch in einer Ausbildung befindet, gibt es hier außerdem noch den Ausbildungsfreibetrag, der euch helfen soll, euer Kind während seiner Ausbildung unterstützen zu können.
15.04.2021 - Franzika Beschorner - fb@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)