Corona Update: Die Neustarthilfe
Besondere Wirtschaftshilfe für Soloselbständige
Neben der bereits in einem anderen Artikel vorgestellten Novemberhilfe, hat die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe III eine weitere Wirtschaftshilfe vorgestellt: Die Neustarthilfe. Diese soll erhebliche Verbesserungen vor allem für die Soloselbständigen (z.B. Musiker, Schauspieler, Künstler u.ä.) mit sich bringen. Wie genau diese Begünstigung aussieht, erfahren Sie mit diesem Artikel. Wie bereits gewohnt, sind entsprechende Schaubilder als Zusammenfassung enthalten.
Voraussetzungen
Die Überbrückungshilfe III hat den Zweck, zumindest die Fixkosten von Unternehmern bzw. Selbständigen zu decken. Viele Soloselbständige haben keine Fixkosten, besitzen jedoch sehr hohe Umsatzeinbußen. Ihnen möchte der Start besonders unter die Arme greifen und führt daher, neben der bisherigen Erstattung von Fixkosten die sogenannte Neustarthilfe in Form einer einmaligen Betriebskostenpauschale ein.
Antragsberechtigt sind jedoch nur die Soloselbständigen, welche ihr gesamtes Einkommen in 2019 zu min 51% aus dieser Tätigkeit erzielt haben. Übt man beispielsweise eine derartige betroffene Tätigkeit nur im Rahmen einer Nebentätigkeit aus, so gehört man nicht zu den Begünstigten.
Begünstigung:
Die voraussichtlichen Umsatzeinbußen von 01.12.2020 – 30.06.2021 (7 Monatszeitraum) müssen mit dem durchschnittlichen Umsatz von 2019 verglichen werden. Erwartet man hier mehr als 50% Rückgang, hat man Anspruch auf 25% des siebenfachen Referenzumsatzes (Ø Monatsumsatz 2019 x 7). Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt 5.000€
Wurde die Tätigkeit erst nach dem 01.10.2019 aufgenommen, so können anstelle des durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 auch die Monate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (01.07 – 30.09.2020) herangezogen werden.
Das Geld wird im Voraus als einmaliger Betrag ausgezahlt und muss nicht mit anderen Leistungen der Grundsicherung verrechnet werden.
Zusätzlich dazu können Sie dem folgenden Schaubild mal eine ungefähre Entwicklung der begünstigten Beträge zu einem entsprechenden Umsatz entnehmen:
Besonderheit: Rückzahlung:
Grundsätzlich muss das Geld nicht zurückgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit tatsächlich höher sein (> 50% Umsatz) liegen, als bei Beantragung angenommen, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden.
Auf dem folgenden Schaubild erhalten Sie die Staffelungsbeträge dargestellt.
Pflichten
Die Begünstigten haben die Pflicht, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung zu erstellen. In dieser müssen sie die tatsächlichen Umsätze aufführen und etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung addieren. Die sich hieraus resultierenden Umsätze sind mit den beantragten Umsätzen zu vergleichen. Eine Mitteilung an die jeweilige Bewilligungsstelle ist bis zum 31.12.2021 unaufgefordert einzureichen und der anteilige Rückzahlungsbetrag muss selbständig geleistet werden.
Antragsstellung:
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe), soll voraussichtlich ab dem 01.01.2021 gelten. Wie genau die Antragsstellung erfolgt, ist noch nicht bekannt, wird aber in den kommenden Wochen, nach Absprache der Länder, erfolgen. Voraussichtlich wird dies aber wie bereits bei den anderen Begünstigungen voll elektronisch erfolgen, sodass von anderen Anträgen Daten übernommen werden können. Genauere Informationen folgen in den kommenden Wochen.
20.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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