„Dinner-Shows“ im umsatzsteuerlichen Fokus
Anwendung des richtigen Steuersatzes
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine "Dinner-Show" mit Unterhaltung und mehrgängigem Menü nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dennoch ist im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz anwendbar, wenn man die Vorschriften in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zusammen betrachtet.
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6.12.2022, 1 K 281/22.
In dem vorliegenden Fall veranstaltete die Klägerin jährliche Dinner-Shows mit Unterhaltung und einem Menü. Das Finanzamt unterwarf die Vorverkaufserlöse dem Regelsteuersatz von 19 %, während die Klägerin diese mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuerte. Das Sächsische Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass die Dinner-Shows als eine einheitliche, komplexe Leistung anzusehen sind und daher im genannten Zeitraum dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Eine Aufspaltung der Leistungen in kulinarische und künstlerische Einzelteile ist nicht gerechtfertigt. Es besteht eine Gesetzeslücke im Umsatzsteuergesetz, da keine ausdrückliche Regelung für die Besteuerung solcher komplexen Leistungen existiert. Daher wird im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz angewendet, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abzumildern.
Es ist zu beachten, dass nach Auslaufen der Corona Regelungen für Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen wieder der Regelsteuersatz für Dinner-Shows gilt.
02.06.2023 - Daniel Eilenbrock
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