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Aktuelles Steuerurteil: Keine doppelte Haushaltsführung bei kurzen Arbeitswegen

FG Münster: Entfernung und Zumutbarkeit entscheidend

NTG24 - Aktuelles Steuerurteil: Keine doppelte Haushaltsführung bei kurzen Arbeitswegen

 

Mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 1 K 1448/22) hat das Finanzgericht Münster die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei kurzen Arbeitswegen verneint. Im vorliegenden Fall war der Arbeitsweg von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als eine Stunde, weshalb die Kosten der Zweitwohnung nicht absetzbar waren. Das Urteil beleuchtet die zentralen Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und präzisiert deren Auslegung.

 

Hintergrund: Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

 

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Werbebanner Semitax 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte unterhält. Steuerlich absetzbar sind dabei u. a. die Mietkosten für die Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen sowie wöchentliche Heimfahrten, allerdings maximal bis zu 1.000 € pro Monat. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes liegt und die Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung mehr als 50 Kilometer beträgt.

 

Der Streitfall: Kurze Distanz, hohe Kosten

 

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerzahler seine Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes und eine Zweitwohnung nur einen Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er machte die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend und argumentierte, dass die Strecke von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa zwei Stunden einfache Fahrtzeit beanspruche.

Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung jedoch ab. Es stellte fest, dass beide Wohnorte unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort liegen. Aufgrund der geringen Distanz sei es zumutbar, den Arbeitsweg täglich zurückzulegen. Der Umstand, dass öffentliche Verkehrsmittel länger benötigen, war in diesem Fall unerheblich, da der Kläger den Firmenwagen nutzte und somit eine Fahrzeit von weniger als einer Stunde hatte.

 

Rechtliche Würdigung

 

Das Finanzgericht betonte, dass die Zumutbarkeit eines täglichen Arbeitsweges entscheidend ist. Liegt die einfache Strecke unter einer Stunde, wird davon ausgegangen, dass der Weg für die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

Darüber hinaus wurde das Argument des Steuerzahlers, er sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, nicht anerkannt. Es konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese tatsächlich genutzt werden. Stattdessen nutzte er regelmäßig einen Firmenwagen, wodurch die Fahrzeit deutlich reduziert wurde.

 

Praxisfolgen: Wann wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt?

 

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Arbeitnehmer, die Kosten für eine Zweitwohnung steuerlich geltend machen möchten, sollten folgende Aspekte beachten:

1. Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung:

Liegt die Hauptwohnung weniger als 50 Kilometer vom Arbeitsort entfernt, ist die Anerkennung erschwert.

2. Zumutbarkeit der täglichen Rückfahrt:

Eine tägliche Fahrzeit von bis zu einer Stunde wird in der Regel als zumutbar angesehen, unabhängig von den genutzten Verkehrsmitteln.

3. Dokumentation:

Die tatsächliche Nutzung von Verkehrsmitteln muss schlüssig dargelegt werden.

4. Berufliche Erforderlichkeit:

Der Nachweis, dass die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen erforderlich ist, muss überzeugend erbracht werden.

 

03.02.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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