Überblick der steuerlichen Entlastungen durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Nachfolgend werden die steuerlichen Hilfsmaßnahmen des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes dargestellt, die der Bundestag am 26.02.2021 verabschiedet hat. Eine Zustimmung des Bundesrats ist noch ausstehend.
Umsatzsteuer in der Gastronomie:
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 gewährt.
Zunächst wurde nur die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für entsprechende Leistungen bis zum 30.06.2021 bewilligt. Durch die anhaltende Schließung der Gastronomie wurde dieser Zeitraum nun erweitert, weil die Gastronomie bedingt durch die Schließung bisher nicht vom ermäßigten Steuersatz profitieren konnte.
Der ermäßigte Steuersatz findet keine Anwendung auf die Abgabe von Getränken.
Steuerlicher Verlustrücktrag:
Die betragsmäßige Begrenzung des steuerlichen Verlustrücktrags wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals angehoben auf 10 Millionen bzw. 20 Millionen bei einer Zusammenveranlagung.
Diese Grenzen sind zudem auf den vorläufigen Verlustrücktrag für das Jahr 2020 anzuwenden.
Kinderbonus:
In 2021 soll ein Kinderbonus in Höhe von 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind an die Familien ausgezahlt werden. Es geltend die Vorschriften, die für das reguläre Kindergeld anzuwenden sind. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag.
05.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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