Elektronische Dokumente innerhalb der E-Akte nur als PDF oder TIFF zulässig
BFH-Beschluss vom 30.08.2024, Az. V R 1/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: V R 1/24) entschieden, dass elektronische Dokumente bei der Einreichung in Verfahren mit E-Akte nur dann fristgerecht übermittelt werden, wenn sie im Format PDF oder TIFF eingereicht werden. Die Übermittlung in anderen Formaten, wie beispielsweise DOCX (Word-Dokumente), wahrt die Formvorgaben nicht. Damit schließt sich der BFH der Rechtsprechung von BGH und BAG an, die ebenfalls PDF und TIFF als die einzig zulässigen Formate anerkennen.
Steuerberater übermittelt Word-Dokument
Im konkreten Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft die Revisionsschrift im Word-Format über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht. Die Geschäftsstelle des BFH wies umgehend auf die Unzulässigkeit des Formats hin und bot die Möglichkeit der Heilung des Formfehlers durch unverzügliche Nachreichung im richtigen Format an. Die Nachreichung erfolgte jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, sondern erst bei der Revisionsbegründung im PDF-Format, allerdings außerhalb der Frist.
PDF und TIFF als zwingende Formvorgaben
Der BFH stellte klar, dass die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bezüglich der zulässigen Dateiformate PDF oder TIFF verbindlich sind. Die Wahl dieser Formate erfolge aus Gründen der Rechtssicherheit, Manipulationsschutz und Kompatibilität mit verschiedenen Systemen. Die Entscheidung des BFH unterstreicht die Bedeutung der strengen Einhaltung der technischen Anforderungen an elektronische Dokumente in Gerichtsverfahren.
Mit diesem Beschluss folgt der BFH der Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH), die ebenfalls entschieden haben, dass nur PDF- und TIFF-Dateien für die Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr zulässig sind. Word-Dokumente sind demnach formunwirksam.
Auswirkungen des Urteils
Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für Berufsgruppen wie Steuerberater und Rechtsanwälte, die regelmäßig Schriftsätze bei Gericht einreichen. Sie sind angehalten, die formalen Vorgaben genau zu beachten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Besonders im elektronischen Rechtsverkehr, wo Fristen strikt einzuhalten sind, kann die Wahl des falschen Dateiformats dazu führen, dass ein Schriftsatz als unzulässig verworfen wird und Wiedereinsetzungsanträge abgelehnt werden.
Das Urteil schließt sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an und sorgt somit für mehr Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit dem elektronischen Rechtsverkehr.
Weitere Details zum Beschluss können auf der Website des Bundesfinanzhofs eingesehen werden. BFH-Beschluss V R 1/24
30.10.2024 - Daniel Eilenbrock
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