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Elektronische Bilanz verpflichtend für Kleinstunternehmer

Pflicht zur Einreichung einer elektronischen Bilanz

NTG24 - Elektronische Bilanz verpflichtend für Kleinstunternehmer

 

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2021 entschieden, dass Kleinstunternehmen per se nicht von der elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit sind, soweit der finanzielle Aufwand für die Übermittlung zumutbar ist.

 

Streitfall:

 

Eine Kapitalgesellschaft in Form einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) hat gegen die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung einer Bilanz geklagt. Die Gesellschaft wurde vom Finanzamt zur elektronischen Abgabe der Bilanz für 2018 aufgefordert. Die Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 wurden in Papierform eingereicht. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Steuererklärungen in elektronischer Form übermittelt, jedoch wurde die Bilanz weiterhin in Papierform eingereicht. Die Einreichung einer elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einer Bilanz sei nach Ansicht der Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich unzumutbar. Eine entsprechende Software kostet 40 € pro Jahr bzw. ein externer Dienstleister müsste in Anspruch genommen werden. Der Kläger rügte, dass keine kostenlose Software von der Finanzverwaltung bereitgestellt wird. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da keine unbillige Härte vorliegt.

 

BFH-Entscheidung:

 

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Werbebanner ISIN-WatchlistEine UG ist eine Kapitalgesellschaft die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln hat. Eine elektronische Übermittlung einer Bilanz ist gesetzlich vorgeschrieben, soweit keine unbillige Härte im Sinne des § 150 Abs.8 AO vorliegt. Die technischen Voraussetzungen und dafür anfallenden Kosten hat der Steuerpflichtige selbst zu tragen und die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet eine entsprechende Software kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine unbillige Härte nach § 150 Abs.8 AO liegt vor, wenn es für den Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eine Datenfernübertragung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine persönliche Unzumutbarkeit zu verneinen. Persönlich unzumutbar ist die elektronische Übermittlung, soweit der Steuerpflichtige aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt imstande ist eine Übermittlung per Datenfernübertragung vorzunehmen. Im Streitfall wurden die Steuererklärungen elektronisch übermittelt, sodass entsprechende individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten vorgelegen haben. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein unerheblicher finanzieller Aufwand erbracht werden muss, um eine Möglichkeit der Datenfernübertragung zu schaffen. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist es nicht maßgebend, ob die Gesellschaft positive oder negative Einkünfte erzielt. Die Verpflichtung zur elektronischen Bilanz dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung im Verwaltungsverfahren, sodass nicht wie vom Kläger vorgebracht auf die Höhe der Einkünfte sondern auf den Umfang des Jahresabschlusses abgestellt wird. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist der Umfang des Jahresabschlusses ins Verhältnis zum finanziellen Aufwand zu setzen und die Höhe des Gewinns ist unbeachtlich. Im vorliegenden Streitfall urteilte der BFH seien die 40 € pro Jahr für eine entsprechende Software zumutbar.

 

Fazit:

 

Eine unbillige Härte nach § 150 Abs.8 AO in Form einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist nach dem Verhältnis des Umfangs der Gewinn -und Verlustrechnung/Bilanz zum finanziellen Aufwand zu beurteilen. Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 21.04.2021, XI R 29/20 die Grundsätze zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen konkretisiert. Entgegen der Grundsätze bei der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen ist bei der Bilanz nicht auf die Höhe der Einkünfte anzustellen.

 

26.08.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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