als .pdf Datei herunterladen

Das E-Fuels-only-Gesetz: Steuerliche Förderung für synthetische Kraftstoffe

Referentenentwurf vom 08.10.2024

NTG24 - Das E-Fuels-only-Gesetz: Steuerliche Förderung für synthetische Kraftstoffe

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Oktober 2024 den Referentenentwurf für das "E-Fuels-only-Gesetz" veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die Nutzung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden, steuerlich zu fördern. Dies soll zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor beitragen.

 

Hintergrund: Technologieoffenheit und Klimaschutz

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Der Entwurf verfolgt einen technologieoffenen Ansatz, indem E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge als Ergänzung zu Elektro- und Hybridfahrzeugen in den Fokus rücken. Mit synthetischen, dekarbonisierten Kraftstoffen soll der Fahrzeugbestand klimafreundlich erhalten und der Straßenverkehr nachhaltiger gestaltet werden.

Die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung dieser Fahrzeuge sollen ab 2030 greifen und betreffen Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Einkommensteuergesetz (EStG) und Gewerbesteuergesetz (GewStG).

1. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Ein neuer § 3c KraftStG soll eingeführt werden, der eine Steuerbefreiung für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge vorsieht:

- Zeitraum der Steuerbefreiung: Die Befreiung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2030 und dem 31. Dezember 2039 erstmals zugelassen werden. Sie wird für eine Dauer von 10 Jahren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2042, gewährt.

- Einmalige Anwendung: Die Steuerbefreiung kann pro Fahrzeug nur einmal genutzt werden und wird bei Halterwechsel übertragen.

- Keine Einschränkungen durch Stilllegung: Zeiten der Außerbetriebsetzung oder der Nutzung eines Saisonkennzeichens beeinflussen die Steuerbefreiung nicht.

2. Änderung des Einkommensteuergesetzes

Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung sollen durch den neuen § 6f EStG ergänzt werden, der E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge mit Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gleichstellt:

- Sachliche Gleichstellung: Für Fahrzeuge, die zwischen 2030 und 2039 angeschafft werden, gelten dieselben Vergünstigungen wie für Elektrofahrzeuge.

- Entnahmebesteuerung: Die Grundregel der 1-%-Regelung bleibt in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestehen. Für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ist jedoch die Sonderregelung in § 6f EStG anzuwenden.

- Überlassung an Arbeitnehmer: Die Regelungen des § 6f EStG gelten auch für die private Nutzung betrieblicher E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge, die Arbeitnehmern überlassen werden.

3. Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Die Änderungen im Gewerbesteuergesetz betreffen die Hinzurechnung von Miet- und Leasingraten:

- Begünstigte Fahrzeuge: Die bisherige Halbierung der Hinzurechnung bei Miet- und Leasingaufwendungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgedehnt.

- Befristung: Diese Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die bis 2039 genutzt werden.

 

Zeitplan und Umsetzung

 

Die Förderung soll erst im Jahr 2030 beginnen, da sie auf die zukünftige Verfügbarkeit von synthetischen Kraftstoffen und die Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur abzielt. Die Steuerbefreiung und Vergünstigungen sind bis zum Ende des Jahres 2042 befristet.

 

Bewertung und Ausblick

 

Mit dem "E-Fuels-only-Gesetz" wird eine zusätzliche Option zur Erreichung der Klimaziele geschaffen, die die Technologieoffenheit im Verkehrssektor unterstreicht. Die steuerlichen Anreize sollen die Markteinführung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen fördern und deren wirtschaftliche Attraktivität erhöhen.

Allerdings bleibt abzuwarten, wie schnell sich die Technologie und die Versorgung mit synthetischen Kraftstoffen entwickeln werden, um die ambitionierten Ziele des Gesetzes zu unterstützen. Kritiker könnten zudem die lange Vorlaufzeit bis 2030 und die begrenzte Förderperiode anmerken

 

21.01.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)