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Messen und Schätzen bei reduzierter EEG-Umlage - Gesetzesnovelle gewährt Aufschub

Bei der EEG-Umlage darf weiter geschätzt werden: Messpflicht kommt erst 2022!

NTG24 - Messen und Schätzen bei reduzierter EEG-Umlage - Gesetzesnovelle gewährt Aufschub

 

Unternehmen, die von einer Reduzierung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) profitieren, zum Beispiel als Eigenversorger mit eigener Stromerzeugung oder im Wege der sog. Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR), haben nun doch ein weiteres Jahr Zeit, die gesetzlichen Vorgaben an die Mess- und Eichpflichten für Ihre privilegierten Strommengen zu erfüllen. Die ursprüngliche Übergangsregelung, die noch das „Schätzen“ anstelle des „Messens“ erlaubte, wäre eigentlich am 31.12.2020 ausgelaufen.

 

Hintergrund der Messpflicht

 

Bislang galt für alle Unternehmen, die eine Reduzierung der EEG-Umlage bereits in Anspruch nehmen oder nehmen wollen, die gesetzliche Pflicht, bis spätestens zum 31.12.2020 mess- und eichrechtskonforme Zähler einzubauen, um ihre eigenen und insbesondere fremde Stromverbräuche exakt zu erfassen. Andernfalls droht der komplette Verlust (sog. Infizierung) der EEG-Privilegien. Eine äußerst empfindliche Rechtsfolge, wenn man bedenkt, dass die EEG-Umlage für viele deutsche Unternehmen der mit Abstand größte Preisfaktor in ihrer Stromabrechnung ist. Geregelt ist diese Pflicht im EEG, welches jüngst erneut und umfangreich überarbeitet wurde.

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das unter dem neuen Titel „EEG 2021“ zum 01.01.2021 in Kraft treten soll, ist beschlossen und hält zahlreiche Änderungen für die betroffenen Unternehmen bereit. Aufatmen heißt es nun doch beim Thema „Messen“.

 

Änderung des Gesetzesentwurfs zum EEG 2021 auf der Zielgeraden

 

Die ursprüngliche Übergangsfrist zur korrekten Drittmengenabgrenzung durch geeichte Zähler wurde nun auf der gesetzgeberischen Zielgeraden noch bis zum 31.12.2021 verlängert, wohl auch auf den Druck zahlreicher Unternehmen und Verbände hin. Ursprünglich wäre die Frist zum Jahresende 2020 ausgelaufen und hätte damit zahlreiche - dieses Jahr ohnehin krisenerprobte - Unternehmen vor weitere Probleme gestellt. So waren unter anderem Lieferengpässe bei der benötigen Zählertechnik sowie die weiteren Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auschlaggebend, die häufig bereits das Betreten von Betriebsgeländen für Dienstleister und Ingenieure schlichtweg unmöglich machten.

 

Messen kann sich lohnen

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeUnabhängig von der gesetzlichen Pflicht zur Messung hat die jüngere Erfahrung gleichwohl auch zeigen können, dass die Errichtung eines rechtssicheren Messkonzeptes zwar aufwendig und kostspielig sein mag, sich über einen gewissen Zeitraum aber durchaus rechnen kann. So ist die einzige Alternative zum „Messen“ nach wie vor das „Schätzen“ und zwar in Form eines systematischen Überschätzens mit deutlichem Sicherheitszuschlag. Das kann auf Dauer zu einer kostspieligen und unnötigen Schlechterstellung gegenüber den genauen Messwerten führen, so dass sich die Kosten für ein entsprechendes Messsystem sich in der Realität womöglich schneller amortisieren als gedacht.

 

Fazit

 

Die Gesetzesnovelle zum EEG 2021 gewährt den Unternehmen ein weiteres Jahr Aufschub, ihre privilegierten Strommengen eichrechtskonform zu erfassen, um Ihre Ermäßigungen nicht zu verlieren. Dass es einen erneuten Aufschub geben wird, darf bezweifelt werden. Die kommenden zwölf Monate sollten also genutzt werden, um hier entsprechend nachzubessern, sofern noch nicht geschehen. In den meisten Fällen lohnt sich der Aufwand!

 

27.12.2020 - Stefan Ulrich - su@ntg24.de

 

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Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur

 

  • Bertil Kapff - 05.01.2021 20:07:01 Uhr

    Besten Dank für den spannenden Beitrag. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Beschränkungen stellt die Verschiebung der Mess- und Eichpflichten eine Erleichterung für viele Unternehmen dar.

    Die Abgrenzung von Stromabgaben an Dritte bleibt ein Dauerbrenner. Die verschiedenen Regelwerke (EEG, KWK, StromStG, StromNEV...) sehen leider weiterhin abweichende Definitionen vor. Eine verlässliche Dokumentation der Stromverwendungen und -abgaben ist als Diskussionsgrundlage mit den einzelnen Behörden unerlässlich.


  • Prof - 28.12.2020 19:21:21 Uhr

    Top Info


  • Gina Hilber - 28.12.2020 17:42:07 Uhr

    Super Artikel! Vielen Dank für die aktuellen Informationen zur Gesetzesänderung.


 

3 Leser haben diesen Artikel von www.ntg24.de auf einer Skala von 1 bis 5 mit durchschnittlich 5 Punkten bewertet.

 

 

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