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EU beschließt neue Verbandsklage

Erweiterung des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union

NTG24 - EU beschließt neue Verbandsklage

 

Voraussichtlich noch diesen Herbst wird die Europäische Union eine Richtlinie zur Initiierung der Möglichkeit einer Verbandsklage für Verbraucher einführen. Diese fungiert als eine Art Sammelklage für Verbraucher, bei der nach besonderen Kriterien qualifizierte Einrichtungen wie beispielsweise Verbraucherorganisationen die Rechte von betroffenen Verbrauchern geltend machen dürfen. Solche Begehren können auf Unterlassung oder auf Leistung wie unter anderem auf Entschädigung, Ersatz oder Reparatur gerichtet sein. Der Anwendungsbereich der Verbandsklage soll nicht nur Verstöße gegen bestimmte europäische Rechtsakte umfassen, sondern auch deren Umsetzung ins nationale Recht. Diese prozessualen Möglichkeiten gehen über die bisherige Rechtslage in Deutschland und in vielen anderen Mitgliedstaaten hinaus, sodass die Umsetzung ins nationale Recht wohl einige Änderungen desselben mit sich bringen könnte.

 

Bisherige und noch ausstehende Verfahrensschritte

 

Bereits im Frühjahr 2018 stellte die EU-Kommission als Ergebnis mehrjähriger Vorarbeit den Entwurf einer EU-Verbandsklagerichtlinie vor, welche ursprünglich bis zur Parlamentswahl im Mai 2019 verabschiedet werden sollte. Darauf folgten jedoch zunächst teilweise inhaltlich und konzeptionell stark divergierende Vorschläge von Parlament und Rat im März beziehungsweise November 2019, sodass das Verfahren sich verzögerte.

Ein Anfang 2020 implementiertes Trilogverfahren, welches zur Kompromissfindung beitragen sollte, musste pandemiebedingt pausiert werden. Im Juni brachte die kroatische Ratspräsidentschaft das Unterfangen dann wieder auf. Am 30.06.2020 hat sich der Rat der Europäischen Union nun auf die Einführung einer EU-Verbandsklage mittels Richtlinie geeinigt.

Bis zum Inkrafttreten muss die Richtlinie nur noch vom Rat der Europäischen Union angenommen werden. 20 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung gilt sie dann rechtskräftig. Für die Umsetzung ins nationale Recht haben die Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit, ein halbes Jahr darauf müssen die neuen Regeln dann auch im nationalen Recht Anwendung finden.

 

Inhaltliche Ausgestaltung

 

Bereits auf den ersten Blick erinnert das Konzept der EU-Verbandsklage an das Prinzip der deutschen Musterfeststellungsklage, welche als Reaktion auf den Diesel-Skandal im Sommer 2018 eingeführt wurde. In beiden Fällen können qualifizierte Einrichtungen Rechte von Verbrauchern geltend machen. Während in einer Musterfeststellungsklage jedoch nur auf Feststellung geklagt werden kann, reichen die möglichen Klagebegehren nach der neuen EU-Verbandsklage weiter. So können die Einrichtungen hier auch direkt auf Schadenersatz, Reparatur oder Beseitigung, Ersatz sowie Unterlassung klagen. Ein Anschlussverfahren zur konkreten Geltendmachung der Rechte, wie bei der Musterfeststellungsklage notwendig, entfällt damit.

Auch die Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen unterscheiden sich. Diese sind bei der Unionsklage geringer, sodass mehr Einrichtungen dazu in der Lage sind, die Rechte von Verbrauchern durchzusetzen. So müssen sie zum Beispiel keine Mindestanzahl an Mitgliedern nachweisen. Bei rein nationalen Klagen ist die Entscheidung über die Qualifikation sogar komplett den nationalen Gesetzgebern überlassen.

Ebenso wurde von der Einführung eines Klageregisters, in welches sich interessierte Verbraucher wie bei der Musterfeststellungsklage geregelt, eintragen müssen, abgesehen. Stattdessen wurde es den Mitgliedstaaten offengelassen, sich für eine opt-in- oder opt-out-Lösung bei der Implementierung ins nationale Recht zu entscheiden.

Darüber hinaus ermöglicht die EU-Verbandsklage ausdrücklich eine Drittfinanzierung, sodass auch kommerziellen Prozessfinanzierern die Tore geöffnet sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese keinen Einfluss auf die Verfahrensstrategie nehmen und die Unabhängigkeit der qualifizierten Einrichtung gewahrt bleibt.

 

Kein Vergleich mit US-Sammelklagen

 

Nicht zu vergleichen sei das europäische Verbandsklagen-Modell mit dem der Vereinigten Staaten, welches stark dafür kritisiert wird, heute in eine regelrechte Klage-Industrie auszuarten. Während in den USA Verbandsklagen auch von Anwaltskanzleien angestrengt werden dürfen, unterliegen die Aktivlegitimierten im europäischen System strengen Voraussetzungen. So dürfen nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie nur solche Organisationen klagen, welche keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulässigkeitskriterien erfüllen, welche behördlich überwacht werden. Auch die in Amerika weitverbreiteten „punitive damages“ („Strafschadenersatz“), welche in horrenden Summen ausarten können, soll es bei den EU-Verbandsklagen nicht geben. Ein wenig an das amerikanische Prinzip der „discovery“, welches Parteien verpflichtet, vor der mündlichen Verhandlung alle Beweismittel offenzulegen, auf die sie sich berufen wollen, erinnert eine Regelung im Richtlinienentwurf, nach welcher Parteien oder auch Dritte unter gewissen Umständen sich bei ihnen befindliche Beweismittel herausgeben müssen.

Statt unbegründete und missbräuchliche Klagen zu begründen soll die europäische Verbandsklage dafür Sorge tragen, dass europäische Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen und auch durchsetzen können.

 

03.09.2020 - Lena Beermann - lb@ntg24.de

 

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