Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Zeitpunkt der Besteuerung
Earn-Out-Zahlungen sind eine häufige Komponente in Kaufpreisvereinbarungen bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Sie hängen oft von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen des Unternehmens ab und werden zusätzlich zu einem festen Kaufpreis gezahlt. Diese Art der Kaufpreisgestaltung birgt spezifische steuerliche Herausforderungen.
Regelfall: Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns:
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt grundsätzlich einer Sofortversteuerung zum Zeitpunkt der Transaktion. Dies gilt unabhängig von der Zahlungsweise des Kaufpreises, sei es in einer Summe, in Raten oder gestundet. Der tatsächliche Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses spielt dabei keine Rolle.
Ausnahme für gewinn- oder umsatzabhängige Zahlungen:
Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel bildet die Veräußerung gegen gewinn- oder umsatzabhängige Zahlungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind solche Earn-Out-Zahlungen nicht im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern erst im Moment des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Höhe und das Entstehen dieser Zahlungen zum Zeitpunkt der Veräußerung noch ungewiss sind.
Neues Urteil des BFH zu Earn-Out-Zahlungen:
In einem aktuellen Urteil hat der BFH spezifisch zu Earn-Out-Zahlungen Stellung genommen. In dem betreffenden Fall war ein Teil des Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil an die zukünftige Rohmarge des Unternehmens gekoppelt. Der BFH entschied, dass diese gewinnabhängigen Zahlungen erst zum Zeitpunkt ihres Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen sind und nicht den Veräußerungsgewinn des Jahres der Veräußerung erhöhen.
Schlussfolgerungen:
Dieses Urteil des BFH hat wesentliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen. Es unterstreicht, dass solche Zahlungen, deren Höhe und Entstehung ungewiss sind, steuerlich anders behandelt werden als feste Kaufpreisbestandteile. Für Veräußerer von Mitunternehmeranteilen bedeutet dies, dass sie ihre Steuerplanung entsprechend anpassen müssen, um den besonderen Charakteristiken von Earn-Out-Zahlungen gerecht zu werden.
27.02.2024 - Daniel Eilenbrock
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